Keyvisual Team

Website-Kosten richtig buchen: Worauf Unternehmen achten müssen

21. May 2025

Die Unternehmenswebsite ist längst mehr als eine digitale Visitenkarte – sie ist oft zentraler Bestandteil des Geschäftsmodells. Doch während Inhalte und Technik im Fokus stehen, geraten die buchhalterischen Fragestellungen schnell in den Hintergrund.

Dabei ist genau hier Vorsicht geboten: Je nach Art der Erstellung und Nutzung der Website ergeben sich unterschiedliche steuerliche und handelsrechtliche Konsequenzen

1. Drei Arten von Website-Kosten

a) Herstellungskosten bei eigener Programmierung

Erstellen Unternehmen ihre Website selbst – etwa durch die eigene IT-Abteilung –, handelt es sich um die Herstellung eines immateriellen Wirtschaftsguts. In der Handelsbilanz besteht ein Aktivierungswahlrecht (§ 248 HGB), während in der Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot gilt. Die Kosten dürfen dort nicht aktiviert, sondern müssen als laufender Aufwand verbucht werden.

b) Anschaffungskosten bei externer Beauftragung

Beauftragt das Unternehmen eine Agentur oder einen externen Dienstleister mit der Erstellung der Website, fallen Anschaffungskosten an. Diese müssen sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz als immaterielles Anlagevermögen aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

c) Laufender Aufwand bei Mietlösungen

Wird eine Webbaukasten- oder CMS-Lösung gegen laufende Gebühren genutzt, handelt es sich um regelmäßige Mietaufwendungen für Lizenzen. Diese sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben und werden nicht aktiviert.

2. Weitere Besonderheiten: Domain & Pflegekosten

Domainregistrierung

Die Kosten für die erstmalige Vergabe und Registrierung einer Domain gelten als immaterieller Vermögensgegenstand, der separat aktiviert wird – eine laufende Abschreibung erfolgt nicht.

Pflege- und Wartungskosten

Aufwendungen für die regelmäßige Pflege oder kleinere Anpassungen an der Website sind grundsätzlich sofort abziehbare Betriebsausgaben. Nur bei einer vollständigen Überarbeitung mit wesentlicher Funktionsänderung könnten nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorliegen.

Fazit: Buchhalterische Einordnung lohnt sich

Website ist nicht gleich Website – zumindest nicht aus buchhalterischer Sicht. Die richtige Einordnung der Aufwendungen kann sich spürbar auf Bilanz, Abschreibungen und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten auswirken.

Unser Tipp: Klären Sie die buchhalterische Behandlung Ihrer Digitalinvestitionen frühzeitig mit Ihrer Steuerberatung oder einem spezialisierten Experten. Gerade bei Eigenentwicklungen oder hybriden Lösungen (z. B. individuelle Erweiterung gemieteter Systeme) entstehen häufig Unsicherheiten.

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2025

Herzlichst,

Janine Haberland


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