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Fitnessstudio steuerlich absetzen? Was möglich ist – und was nicht

22. May 2025

Die Frage, ob Beiträge für ein Fitnessstudio steuerlich geltend gemacht werden können, wird in der Praxis häufig gestellt. Die Antwort: Ein pauschales "Ja" gibt es nicht – aber steuerlich begünstigte Alternativen.

Kein steuerlicher Abzug als außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 1/23) hat jüngst klargestellt, dass Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können – selbst dann nicht, wenn ein Arzt Funktionstraining verordnet und dieses nur im Rahmen einer Studio-Mitgliedschaft möglich ist.

Die Begründung: Die Kosten sind nicht zwangsläufig entstanden, was für den Abzug als außergewöhnliche Belastung Voraussetzung wäre.

Steuerfreier Gutschein durch den Arbeitgeber

Für Arbeitgeber eröffnet sich hingegen ein interessanter Gestaltungsspielraum:
Sachzuwendungen bis 50 Euro pro Monat – z. B. Gutscheine für Fitnessstudiomitgliedschaften – sind steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Solche Leistungen zählen zum Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung und können ein effektives Instrument zur Mitarbeiterbindung und -motivation sein – bei gleichzeitigem steuerlichem Vorteil.

Empfehlung: Anrufungsauskunft zur Absicherung

Für Unternehmen, die steuerlich auf Nummer sicher gehen möchten, empfiehlt sich die Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt (§ 42e EStG). Diese kostenfreie Auskunft bietet Rechtssicherheit bei der Einführung von Gutscheinmodellen oder anderen geldwerten Vorteilen.

Fazit

Während privat veranlasste Fitnessstudio-Kosten steuerlich nicht absetzbar sind, können Arbeitgeber durch steuerfreie Gesundheitsbenefits gezielt Anreize setzen – rechtssicher und lohnsteueroptimiert.

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2025

Herzlichst,

Janine Haberland

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