Mit Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) am 28. Juni 2025 gelten neue Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen – auch für viele privatwirtschaftliche Unternehmen.
Wen betrifft das Gesetz?
Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen am Markt anbieten: - Online-Shops / E-Commerce - Computer, Smartphones, E-Reader - Geldautomaten & Fahrkartenautomaten - Online-Banking, E-Books, Apps
Auch Handwerksbetriebe sind betroffen, wenn sie Produkte über einen Online-Shop verkaufen
Ausnahmen:
Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten
Jahresumsatz unter 2 Mio. €
Was bedeutet „barrierefrei“ laut Gesetz? Ein Produkt oder eine Dienstleistung ist barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderung:
ohne fremde Hilfe
ohne besondere Erschwernis
in allgemein üblicher Weise
auffindbar, zugänglich und nutzbar ist
Was ist konkret umzusetzen? Die Barrierefreiheit muss alle gängigen Sinne und Nutzungsmöglichkeiten berücksichtigen. Für Websites & Online-Shops: