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Erstattung der Bauabzugsteuer: Übergangsfrist für elektronische Antragstellung verlängert

27. May 2025

Unternehmen, die Bauleistungen erbringen und bei denen die Bauabzugsteuer einbehalten wurde, haben grundsätzlich die Möglichkeit, die abgeführte Steuer beim Finanzamt erstatten zu lassen – vorausgesetzt, ein entsprechender Antrag wird gestellt. Mit Blick auf die künftige Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung gibt es eine wichtige gesetzliche Neuerung.

Elektronische Antragstellung wird Pflicht – ab 2026

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 war vorgesehen, dass Anträge auf Erstattung der Bauabzugsteuer künftig ausschließlich auf elektronischem Weg eingereicht werden dürfen. Der ursprünglich geplante Starttermin wurde jedoch verschoben:
Die elektronische Antragspflicht gilt nun erst ab dem 1. Januar 2026.

Was bedeutet das für betroffene Unternehmen?

Bis Ende 2025 können Erstattungsanträge weiterhin in Papierform beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Dies betrifft insbesondere Rückerstattungsansprüche für im Jahr 2025 einbehaltene Bauabzugsteuerbeträge.

Ab dem 1. Januar 2026 wird die elektronische Antragstellung dann verbindlich vorgeschrieben. Die konkreten technischen Anforderungen und Verfahren zur digitalen Einreichung werden voraussichtlich rechtzeitig von der Finanzverwaltung bekannt gegeben.

Empfehlung für die Praxis

Unternehmen sollten ihre internen Prozesse frühzeitig auf die bevorstehende Umstellung vorbereiten. Die Möglichkeit der analogen Antragstellung im Jahr 2025 bietet noch einen gewissen Handlungsspielraum. Dennoch ist es ratsam, sich bereits jetzt mit den künftigen elektronischen Abläufen vertraut zu machen, um ab 2026 einen reibungslosen Übergang sicherzustellen.


Fazit:

Die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung für die Erstattung der Bauabzugsteuer tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Bis dahin bleibt das bisherige Verfahren gültig. Unternehmen sollten die Übergangsfrist nutzen, um sich organisatorisch und technisch auf die neuen Anforderungen einzustellen.

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2025

Herzlichst,

Janine Haberland


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