
Die aktuelle wirtschaftliche Lage stellt viele Handwerksbetriebe vor große Herausforderungen. Auftragsrückgänge, Lieferengpässe oder externe Krisen belasten die Abläufe – und führen häufig zu temporären Arbeitsausfällen. Um Kündigungen zu vermeiden, gibt es ein bewährtes Instrument: das Kurzarbeitergeld (KUG).
Doch wie funktioniert es eigentlich genau? Wer kann es beantragen, wie hoch ist es und worauf muss man achten?
Was ist Kurzarbeitergeld – und wann kommt es zum Einsatz?
Kurzarbeitergeld soll helfen, kurzfristige Arbeitseinbußen finanziell abzufedern – sowohl für Betriebe als auch für Beschäftigte. Statt sofort Mitarbeiter zu entlassen, können Unternehmen die Arbeitszeit vorübergehend reduzieren und einen Teil der Lohnkosten über das KUG abdecken lassen.
Ob kleine Tischlerei oder mittelgroßer Installationsbetrieb – schon ab einem sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter ist ein Antrag auf Kurzarbeit grundsätzlich möglich. Das macht das Modell besonders attraktiv für das Handwerk.
Welche Formen von Kurzarbeit gibt es?
Man unterscheidet derzeit zwischen drei Varianten:
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Konjunkturelles Kurzarbeitergeld: Wenn Aufträge fehlen – z. B. wegen einer allgemeinen Wirtschaftskrise.
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Saison-Kurzarbeitergeld: Besonders relevant für wetterabhängige Branchen wie das Dachdecker- oder Baugewerbe.
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Transfer-Kurzarbeitergeld: Bei größeren Umstrukturierungen oder Betriebsübergängen zur Unterstützung des Übergangs.
In diesem Beitrag liegt der Fokus auf dem konjunkturell bedingten KUG – also der am häufigsten genutzten Variante.
Wer zahlt das Kurzarbeitergeld – und wie läuft die Beantragung ab?
Arbeitgeber müssen die Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen. Dafür gibt es online entsprechende Formulare, oder man nutzt den digitalen Weg über das BA-Portal „E-Services“. Wichtig ist: Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats eingehen, in dem die Kurzarbeit startet.
Nach der Anzeige folgt der Antrag auf Erstattung, ebenfalls bei der Agentur für Arbeit. Unternehmen zahlen das Kurzarbeitergeld zunächst selbst an die Mitarbeitenden aus und beantragen die Rückerstattung dann rückwirkend. Diese muss spätestens drei Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit die Agentur für Arbeit KUG gewährt, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
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Erheblicher Arbeitsausfall mit entsprechendem Verdienstausfall.
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Vorübergehende Situation – d. h. es darf keine dauerhafte Auftragsflaute oder Personalreduzierung geplant sein.
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Unvermeidbarkeit – andere Maßnahmen wie Überstundenabbau oder Urlaub müssen ausgeschöpft sein.
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Einverständnis der Mitarbeitenden, entweder individuell oder über eine Betriebsvereinbarung.
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Mindestens ein Drittel der Belegschaft muss von einem Verdienstausfall von mehr als 10 % des Bruttolohns betroffen sein. (Auszubildende sind hiervon ausgenommen.)
Wie viel Kurzarbeitergeld gibt es?
Die Höhe richtet sich nach dem Nettoverdienstausfall:
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Beschäftigte ohne Kinder erhalten rund 60 % der Differenz.
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Mit mindestens einem Kind im Haushalt sind es 67 %.
Wichtig: Die Betriebe zahlen den reduzierten Lohn + KUG zunächst selbst aus und beantragen die Erstattung anschließend bei der Agentur für Arbeit.
Wie lange wird KUG gezahlt?
Standardmäßig beträgt die Bezugsdauer bis zu 12 Monate. Für das Jahr 2025 gilt eine Sonderregelung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Bezugsdauer auf 24 Monate verlängert werden. Eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten führt allerdings dazu, dass ein neuer Antrag notwendig wird.
Fazit:
Kurzarbeit ist kein Zeichen von Schwäche – sondern ein Instrument, um auch in schwierigen Zeiten handlungsfähig zu bleiben und Fachkräfte im Betrieb zu halten. Gerade für das Handwerk kann es eine wichtige Brücke in eine stabilere Auftragslage sein. Wer die Voraussetzungen kennt und rechtzeitig handelt, verschafft sich einen wertvollen Zeitpuffer.
Herzlichst,
Janine Haberland
Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2025