
Viele Selbstständige und Freiberufler nutzen ihren betrieblichen Pkw nicht ausschließlich beruflich – sondern auch im Alltag. Das ist praktisch und wirtschaftlich, denn es spart Anschaffungs- und Unterhaltskosten für ein zusätzliches Auto. Doch wenn ein Geschäftsfahrzeug auch privat genutzt wird, sieht das Finanzamt darin einen geldwerten Vorteil – und dieser ist steuerpflichtig.
Warum die 1 %-Regelung so beliebt ist
Wenn ein betrieblich angeschaffter Pkw auch privat gefahren wird, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung. Dafür gibt es zwei Wege:
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die pauschale 1 %-Methode
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die exakte Erfassung über ein Fahrtenbuch
In der Praxis entscheiden sich viele Unternehmer für die 1 %-Regelung. Sie ist deutlich einfacher umzusetzen, da keine täglichen Aufzeichnungen notwendig sind. Grundlage für die pauschale Besteuerung ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung – also die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers inklusive Sonderausstattung. Nicht eingerechnet werden Zusatzkosten wie Überführungsgebühren oder Winterreifen.
Beispielrechnung:
Liegt der Bruttolistenpreis bei 50.000 Euro, wird monatlich 1 % – also 500 Euro – als geldwerter Vorteil der Einkommensteuer zugeschlagen.
Zusätzliche Umsatzsteuerpflicht bei Unternehmern
Im Gegensatz zu Angestellten müssen Unternehmer nicht nur Einkommensteuer auf den geldwerten Vorteil zahlen, sondern auch Umsatzsteuer – zumindest dann, wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Seit 2003 dürfen Selbstständige die gesamte Vorsteuer auf die Anschaffungskosten des Fahrzeugs geltend machen. Dafür wird für den privaten Nutzungsanteil Umsatzsteuer fällig.
Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer wird jedoch pauschal reduziert: Statt der vollen 500 Euro monatlich werden nur 80 % – also 400 Euro – zugrunde gelegt. Darauf entfallen 19 % Umsatzsteuer, in unserem Beispiel also 76 Euro pro Monat.
Ausnahme: Kleinunternehmerregelung
Wer unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG fällt und keine Umsatzsteuer abführt, muss auch auf die Privatnutzung keine Umsatzsteuer berechnen. In diesem Fall bleibt es bei der Einkommensteuer auf den geldwerten Vorteil.
E-Autos: Umweltfreundlich und steuerlich begünstigt
Der Staat belohnt klimafreundliches Verhalten – und zwar auch steuerlich. Wer ein rein elektrisches Firmenfahrzeug nutzt, profitiert bei der 1 %-Regelung von einem deutlichen Nachlass: Nur 25 % des Bruttolistenpreises werden zur Berechnung herangezogen.
Beispiel:
Bei einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro reduziert sich die Bemessungsgrundlage auf 12.500 Euro. Die monatliche 1 %-Versteuerung ergibt dann nur noch 125 Euro. Die Umsatzsteuer bleibt allerdings gleich – sie bezieht sich weiterhin auf den pauschalen Betrag von 400 Euro.
Fazit: Die 1 %-Regelung ist oft die beste Wahl
Für viele Unternehmer ist die pauschale Versteuerung der privaten Pkw-Nutzung mit der 1 %-Regelung inklusive Umsatzsteuer die einfachste und oft auch günstigste Lösung. Dennoch lohnt es sich, individuelle Alternativen wie ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch oder die sogenannte Kostendeckelung zu prüfen – gerade bei höherem privaten Nutzungsanteil oder teuren Fahrzeugen.
Tipp: Lassen Sie sich steuerlich beraten, bevor Sie sich festlegen. Nur so schöpfen Sie alle Vorteile aus – ohne unnötige Risiken einzugehen.
Herzlichst,
Janine Haberland