Keyvisual Team

Minijob 2026: Neue Verdienstgrenze von 603 Euro im Überblick

05. Sep 2025

Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde. Damit erhöht sich automatisch auch die Verdienstgrenze für Minijobs von bisher 556 Euro auf 603 Euro monatlich. Für Unternehmen bringt diese Anpassung organisatorische und rechtliche Fragen mit sich. Wir beantworten die wichtigsten.

 

Warum steigt die Minijob-Grenze automatisch?

Bis 2022 war die Minijob-Grenze bei 450 Euro festgeschrieben. Mit der Mindestlohnerhöhung zum Oktober 2022 wurde jedoch eine dynamische Grenze eingeführt. Sie orientiert sich an zehn Wochenstunden zum Mindestlohn. Das bedeutet: Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Minijob-Grenze – nach folgender Formel:

Mindestlohn × 130 ÷ 3 = Minijob-Grenze (auf volle Euro aufgerundet)

Für 2026 ergibt sich daraus: 13,90 € × 130 ÷ 3 ≈ 603 Euro.
Für 2027 ist bereits ein weiterer Anstieg auf 633 Euro absehbar.

 

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

  • Keine Reduzierung der Arbeitszeit mehr notwendig:
    Anders als früher müssen Arbeitgeber bei Mindestlohnerhöhungen die Stundenzahl nicht anpassen, solange Minijobber zum Mindestlohn beschäftigt sind. Die Grenze steigt automatisch mit.

  • Verträge prüfen:
    Bestehende Vereinbarungen sollten hinsichtlich Vergütungshöhe und Stundenanzahl überprüft werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

  • Dokumentationspflicht:
    Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen aufgezeichnet und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden – unabhängig davon, ob es sich um einen gewerblichen Arbeitgeber handelt.

 

Wie viele Stunden dürfen Minijobber arbeiten?

Auch 2026 bleibt es bei rund 43 Stunden pro Monat, wenn der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird. Damit bleibt die Arbeitszeitbelastung im Rahmen, ohne dass der Minijob in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung übergeht.

 

Gilt der Mindestlohn immer für Minijobber?

Grundsätzlich ja. Ausnahmen gelten nur für:

  • Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung

  • Auszubildende

  • Pflicht- und kurzfristige Praktika (bis zu drei Monate)

  • Ehrenamtliche Tätigkeiten

Darüber hinaus gilt in einigen Branchen ein Branchentarif-Mindestlohn (z. B. Gebäudereinigung, Dachdeckerhandwerk, Elektrohandwerk). Dieser ist für Arbeitgeber zwingend einzuhalten – auch im Minijob.

 

Sozialabgaben und Steuern im Minijob

  • Arbeitgeber zahlen pauschal bis zu 31,47 % Abgaben auf den Lohn (Renten-, Krankenversicherung, Umlagen, Steuern, Unfallversicherung).

  • Arbeitnehmer sind im Regelfall sozialversicherungsfrei – mit Ausnahme der Rentenversicherung. Hier besteht eine Eigenbeteiligung von 3,6 %, die durch Antrag abgewählt werden kann.

  • Steuerlich können Arbeitgeber zwischen einer Pauschalsteuer (2 %) oder einer individuellen Besteuerung nach Lohnsteuerklasse wählen.

 

Darf die Minijob-Grenze überschritten werden?

  • Ein Überschreiten ist in bis zu zwei Kalendermonaten pro Jahr möglich, solange das Jahreslimit eingehalten wird.

  • Ab 2026 gilt: Maximal 7.236 Euro jährlich (12 × 603 Euro).

  • In Ausnahmefällen (z. B. schwankendem Entgelt) ist ein Überschreiten häufiger möglich – solange die Jahresobergrenze nicht überschritten wird.

 

Anspruch auf Zusatzleistungen

Auch Minijobber haben Rechte:

  • Urlaubsanspruch: anteilig zur Arbeitszeit

  • Weihnachts- oder Urlaubsgeld: wenn dies Vollzeitkräften gewährt wird, gilt das Gleichbehandlungsgebot. Eine Ungleichbehandlung ist nur mit sachlichem Grund zulässig.

 

Fazit: Handlungsbedarf für Unternehmen

Mit der Anpassung der Minijob-Grenze auf 603 Euro ab Januar 2026 sollten Unternehmen:

  1. Verträge prüfen und ggf. anpassen

  2. Vergütungsmodelle im Hinblick auf Gleichbehandlung analysieren

  3. Arbeitszeitdokumentation rechtskonform umsetzen

  4. Branchentarif-Mindestlöhne im Blick behalten

So stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen rechtssicher aufgestellt ist und gleichzeitig faire Arbeitsbedingungen für Minijobber gewährleistet.

 

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2025

 

Herzlichst,

Janine Haberland


To top