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Steuerfrist 2024 verpasst: Ab wann das Finanzamt Zuschläge erhebt

11. Sep 2025

Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2024 endete für alle Pflichtveranlagten ohne steuerliche Beratung am 31. Juli 2025. Wer bis dahin keine Steuererklärung eingereicht hat, riskiert spürbare finanzielle Konsequenzen. Neben einem Verspätungszuschlag drohen in besonders hartnäckigen Fällen sogar Zwangsgeld oder Ersatzzwangshaft.

Im Folgenden erfahren Sie, wie hoch der Zuschlag ausfallen kann, wann er zwingend erhoben wird und welche Ausnahmen bestehen.

 

Wie berechnet sich der Verspätungszuschlag?

Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer (nach Abzug von Vorauszahlungen und Steuerabzügen) – mindestens jedoch 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung. Der maximale Zuschlag liegt bei 25.000 Euro.

Beispielrechnung:

  • Steuerlast: 500 Euro

  • Abgabe drei Monate zu spät

  • 0,25 % von 500 Euro = 1,25 Euro (irrelevant, da Mindestbetrag greift)

  • Zuschlag: 3 × 25 Euro = 75 Euro

  • Gesamtsumme: 500 Euro + 75 Euro = 575 Euro

 

Wann ist der Zuschlag zwingend fällig?

Grundsätzlich entscheidet das Finanzamt im Einzelfall, ob ein Zuschlag erhoben wird. Spätestens 14 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres muss das Finanzamt jedoch zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen – außer:

  • die Steuerfestsetzung ergibt null Euro,

  • es kommt zu einer Steuererstattung,

  • oder es liegt eine rückwirkende Fristverlängerung vor.

 

Frist verpasst – gibt es noch Aufschub?

Wer die Abgabefrist versäumt hat, sollte umgehend den Kontakt zum Finanzamt suchen. Mit guten und glaubhaften Gründen für die Verspätung lässt sich ein Zuschlag im Einzelfall vermeiden. Wichtig ist jedoch, dass eine neue Frist dann unbedingt eingehalten wird.

Tipp:

  • Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist für die Steuererklärung 2024 bis zum 30. April 2026.

  • Wer nicht abgabepflichtig ist, kann eine freiwillige Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen – z. B. die Steuererklärung 2021 noch bis zum 31. Dezember 2025.

 

Härtere Maßnahmen: Zwangsgeld und Ersatzzwangshaft

Bleibt die Steuererklärung trotz mehrfacher Aufforderung aus, kann das Finanzamt härtere Mittel einsetzen:

  • Zwangsgeld: bis zu 25.000 Euro, wenn der Aufforderung nicht nachgekommen wird.

  • Ersatzzwangshaft: Wenn ein Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, kann das Amtsgericht auf Antrag des Finanzamts Haft anordnen (mindestens 1 Tag, höchstens 2 Wochen).

  • Haftbefehl im Extremfall: Weigern sich Steuerpflichtige dauerhaft, drohen persönliche Konsequenzen.

 

Fazit

Wer die Steuerfrist verpasst, riskiert empfindliche Zuschläge und im schlimmsten Fall drastische Maßnahmen des Finanzamts. Frühzeitige Planung und professionelle Beratung helfen, Fristen einzuhalten, Zuschläge zu vermeiden und steuerliche Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

 

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2025

 

Herzlichst,

Janine Haberland


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