1. Rechten und Pflichten bei Betriebsprüfung
Findet in einem Betrieb derzeit eine Betriebsprüfung statt oder ist diese angekündigt, dann lohnt sich ein Blick in ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums, in dem die wichtigsten Rechte und Pflichten für Betriebsinhaber aufgeführt sind (BMF- Schreiben v. 17.02.2025, Az. IV D 3 – S 0403/00009/ 001/009).
Wichtig: Passt es zeitlich gar nicht, dass das Finanzamt eine Prüfung beginnt, kann der Start mit einer guten Begründung des Unternehmers problemlos verschoben werden.
2. Altersteilzeit und Lohnsteuerprüfung
Überweist ein Arbeitgeber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter während der Altersteilzeit einen Aufstockungsbetrag, ist diese Zahlung nach § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Doch wehe, der Lohnsteuerprüfer des Finanzamts stellt fest, dass solche vereinbarten Aufstockungsbeträge erst bezahlt werden, wenn der Beschäftigte sich bereits im Ruhestand befindet. Dann nämlich besteuert das Finanzamt solche Aufstockungsbeträge. Dagegen lohnt sich aber Gegenwehr. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass es für Steuerfreiheit egal ist, wann der Aufstockungsbetrag dem Beschäftigten zufließt (BFH-Beschluss v. 24.10.2024, Az. VI R 4/22).
3. BFH-Urteil: Schlechte Nachricht für Vermieter
Vermieter, die Zahlungen an einen Wohnungsverwalter für die Zuführung in eine Instandhaltungsrücklage leisten müssen, dürfen dafür leider noch keine Werbungskosten aus Vermietung steuerlich absetzen. Erst wenn der Wohnungsverwalter Geld aus den Rücklagen entnimmt (ist aus der Wohngeldabrechnung ersichtlich), liegen steuersparende Werbungskosten vor, die in der Anlage V zur Steuererklärung erfasst werden dürfen (BFH-Urteil v. 14.01.2025, Az. IX R 19/24).
4. Pauschalierung der Lohnsteuer
Werden Mitarbeiter oder Geschäftspartner beschenkt, müssten die Beschenkten dafür eigentlich Einnahmen versteuern. Um das zu verhindern, kann der Schenkende eine pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG ans Finanzamt abführen. Bei einer Lohnsteuerprüfung wird diese Steuer meist aus allen Geschenkaufwendungen ermittelt.
Gut zu wissen: Ist der Beschenkte im Ausland ansässig und in Deutschland gar nicht steuerlich erfasst (ausländischer Geschäftspartner, Mitarbeiter einer ausländischen Niederlassung), muss die 30-prozentige Pauschalsteuer nicht ans Finanzamt abgeführt werden. Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG ist übrigens in der Lohnsteueranmeldung zu erklären.
5. Wie geht es weiter mit der Belegausgabepflicht
Immer noch nervt die Belegausgabepflicht Betriebe, die nur wegen Centbeträgen Kassenbelege ausdrucken müssen, die sofort in den Papierkorb wandern. Die Bundesregierung hat sich aktuell zu der Frage geäußert, wie sie die Belegausgabepflicht bewertet und welche Maßnahmen hieraus erfolgen. Antwort: Die Belegausgabepflicht im Zusammenspiel mit der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ist notwendig und steht nicht zur Debatte. Ausdrücklich sind statt Papierbelegen auch elektronische Belege zugelassen, ohne dass dafür Vorgaben zu beachten sind (Bundestagsdrucksache 20/14810, Seite 19 v. 27.01.2025).
6. Steuerrisiko einer Gutschrift
Erbringt eine Privatperson eine Leistung oder verkauft an einen Unternehmer einen Gegenstand und bekommt dafür eine Gutschrift, sollte diese Gutschrift genau unter die Lupe genommen werden. Denn weist die Gutschrift Umsatzsteuer aus, ist das falsch. Nur Unternehmer dürfen Umsatzsteuer ausweisen, Privatpersonen nicht.
Das Problem: Seit 6. Dezember 2024 schuldet eine Privatperson die fehlerhaft ausgewiesene Umsatzsteuer aus der Gutschrift (§ 14c Abs. 2 Satz 1 und 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024). Also unbedingt auf die Änderung der fehlerhaften Gutschrift achten, wenn diese Umsatzsteuer ausweist und der Leistende als Privatperson aufgetreten ist.
7. Privatnutzung Firmenwagen
Für die Privatnutzung eines Firmenwagens müssen Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern und Unternehmer müssen dem Gewinn einen Betrag für die Privatnutzung hinzurechnen. Ohne Fahrtenbuch wird der geldwerte Vorteil monatlich mit einem Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt. Doch muss in den Bruttolistenpreis auch der Wert der Sonderausstattung einbezogen werden, wenn die Sonderausstattung technisch bei Erstzulassung zwar vorhanden ist, aber erst nach der Erstzulassung gegen eine Zahlung freigeschaltet wird? Erfreuliche Antwort der Finanzverwaltung: Nein, diese nachträgliche Freischaltung der technischen Sonderausstattung eines Firmenwagens führt nicht dazu, dass sich der Bruttolistenpreis nachträglich um den Wert der Sonderausstattung erhöht.
8. Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende bei Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge
Wer einen ukrainischen Flüchtling in seinem Haushalt aufgenommen hat, kann 2025 erstmals steuerliche Nachteile erleiden. Und zwar dann, wenn er als tatsächlich alleinerziehender Elternteil einen Entlastungsbetrag steuerlich geltend macht und der ukrainische Flüchtling volljährig ist. Bis Ende 2024 galt hier bundesweit eine Billigkeitsregelung. Es war für den steuerlichen Entlastungsbetrag unschädlich, wenn neben den Kindern eine weitere volljährige Person im Haushalt lebte. Diese Billigkeitsregelung gilt seit 1. Januar 2025 leider nicht mehr. Deshalb kippt das Finanzamt die steuersparenden Entlastungsbeträge von 4.260 Euro pro Jahr für das erste Kind sowie 240 Euro je Jahr für jedes weitere Kind, wenn volljährige Flüchtlinge mit im Haushalt leben.
9. Grundsteuererlass – Stichtag 31. Mai 2025
Wurde 2024 eine Immobilie vermietet und die Miete hat sich 2024 vom Vermieter unverschuldet um mehr als 50 Prozent gemindert, kann ein Antrag bei der Gemeinde auf einen 25-prozentigen Teilerlass der Grundsteuer 2024 gestellt werden. Ist die Miete zu 100 Prozent ausgefallen, winkt eine Erstattung der Grundsteuer 2024 von 50 Prozent. Damit es mit dem Teilerlass der Grundsteuer 2024 klappt, muss der Antrag bis spätestens 31. März 2025 bei der Gemeinde gestellt werden.
10. Teilerlass der Kirchensteuer
Was oftmals vergessen wird: Wurde einem Mitarbeiter eine Abfindung wegen Kündigung gezahlt oder muss ein Unternehmer wegen Aufgabe beziehungsweise Verkauf seines Handwerksbetriebs Steuern auf seinen Aufgabe- beziehungsweise Veräußerungsgewinn bezahlen, dann kann beim Kirchensteueramt ein Antrag auf einen 50-prozentigen Teilerlass der Kirchensteuer beantragt werden. Zwar hat ein Steuerzahler keinen Anspruch auf die Reduzierung der Kirchensteuer um 50 Prozent, doch die Kirchensteuerämter gewähren diesen in der Praxis meist problemlos. Allerdings nur auf Antrag und nicht automatisch.
11. "Chef, ich brauche mehr Geld"
Diesen Satz dürften Arbeitgeber seit Jahresbeginn sicherlich öfter hören. Schuld daran sind die drastisch gestiegenen Beiträge zur Sozialversicherung, die das Nettogehalt von Mitarbeitern schrumpfen lassen. Ist kein Geld für eine Gehaltserhöhung vorhanden, sollte Mitarbeitern empfohlen werden, einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2025 zu stellen. Hier werden dem Finanzamt die voraussichtlichen steuerlichen Ausgaben vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 präsentiert. Das Finanzamt ermittelt aus diesen Angaben einen Lohnsteuerfreibetrag. Der Arbeitgeber berücksichtigt diesen Freibetrag dann bei Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer und zahlt so wieder ein höheres Nettogehalt aus.
Wichtig zu wissen: Beantragt ein Arbeitnehmer einen Lohnsteuerfreibetrag 2025, ist er in der Regel zur Abgabe einer Steuererklärung 2025 verpflichtet. Schließlich möchte das Finanzamt wissen, ob die steuerlichen Ausgaben tatsächlich so hoch waren, wie im Lohnsteuerermäßigungsantrag 2025 angesetzt.
12. Gastronomie: Ermäßigter Umsatzsteuersatz
Im Rahmen der Sondierungsverhandlungen zwischen CDU/CSU und SPD wurde beschlossen, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die Gastronomie eingeführt werden soll. Kleiner Wermutstropfen: Das gilt sicherlich nicht für verkaufte Getränke und auch der Starttermin für diese steuerliche Vergünstigung ist noch offen.
Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2025
Herzlichst,
Janine Haberland