Wer in diesem Jahr in seinen betrieblichen Fuhrpark investieren möchte, sollte vor dem Kauf eines neuen Firmenwagens diese Steuerhinweise einmal durchspielen.
Unter gewissen Voraussetzungen kann neben der regulären Abschreibung für einen Firmen-Pkw möglicherweise auch eine Sonderabschreibung in Betracht kommen
1. Kauf privat oder betrieblich?
Eine entscheidende Frage ist, ob der Pkw auf Firmenkosten gekauft werden soll oder ob es sich steuerlich mehr lohnt, den Pkw privat zu kaufen. Wird der Pkw privat gekauft, können für betriebliche Fahrten trotzdem Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden. Und zwar die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (sogenannte erste Betriebsstätte). Die Entfernungspauschale beträgt aktuell 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit und 0,38 Euro/km ab dem 21. Entfernungskilometer. Für alle anderen betrieblichen Fahrten mit dem Privat-Pkw dürfen pauschal 0,30 Euro je Kilometer als Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt werden (sogenannte Dienstreisepauschale).
2. Privat-Pkw: Vor- und Nachteile
Wer seinen Pkw privat kauft, weil er diesen überwiegend privat fährt, spart sich für dieses Fahrzeug im Vergleich zu einem betrieblichen Firmenwagen die aufwändige Ermittlung des umsatzsteuerpflichtigen und einkommensteuerpflichtigen Privatanteils. Ein häufiges Streitthema mit dem Finanzamt fällt hier also weg. Zudem ist Gewinn, beim späteren Verkauf, steuerfrei. Es gibt natürlich auch Nachteile. Wird ein Pkw privat gekauft, sind neben der Entfernungspauschale und der Dienstreisepauschale keine weiteren Pkw-Kosten absetzbar. Das bedeutet: Kosten für Wartung und Reparatur des Privat-Pkws sind steuerlich nicht abzugsfähig. Weiterer Minuspunkt: Für einen Privat-Pkw erstattet das Finanzamt die im Kaufvertrag ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer.
3. Privat-Pkw: Kein Fahrtenbuch
Wird ein Privat-Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder für Fahrten zu Kunden genutzt, reichen einfache Aufzeichnungen. Ein Fahrtenbuch muss nicht geführt werden. Das erleichtert natürlich die Ermittlung der Entfernungspauschale und der Dienstreisepauschale ungemein.
4. Vorsteuererstattung als Finanzierungsspritze
Muss für den Kauf eines Pkw ein Darlehen aufgenommen werden und der Pkw wird auf Betriebskosten gekauft, kann die Vorsteuererstattung vom Finanzbedarf abgezogen werden. Je nachdem, wie oft ein Handwerker eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ans Finanzamt übermitteln muss – monatlich oder vierteljährlich –, kommt diese Vorsteuererstattung früher oder später. Erfolgt die Erstattung erst ein paar Monate nach dem Kauf, sollte in Höhe der Vorsteuererstattung eine Sondertilgungsmöglichkeit vereinbart werden.
5. Investitionsabzugsbetrag möglich?
Ist der Kauf eines Pkw auf Firmenkosten in Jahr 2025 geplant, kann dafür in der Gewinnermittlung 2024 möglicherweise bereits ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) als Betriebsausgabe abgezogen werden. Abziehbar sind für das Jahr 2024 50 Prozent des voraussichtlichen Nettokaufpreises des Pkw. Mit dem Investitionsabzugsbetrag klappt es zum einen, wenn der Gewinn 2024 vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 200.000 Euro beträgt. Zum anderen muss der Pkw im Jahr des Kaufs und im Folgejahr (2025 oder 2026) insgesamt zu 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Sollte das unrealistisch sein, ist es besser, keinen Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2024 steuerlich geltend zu machen. Wichtig zu wissen: Wird der Firmenwagen in diesen beiden Jahren einem Mitarbeiter zur Nutzung überlassen, gilt die 90-prozentige betriebliche Nutzung ohne Nachweise als erfüllt.
6. Sonderabschreibung im Jahr des Kaufs
Neben der regulären Abschreibung für den Pkw kann möglicherweise auch eine Sonderabschreibung von 40 Prozent des Nettokaufpreises vom Gewinn abgezogen werden. Diese lukrative Sonderabschreibung bei Kauf eines betrieblichen Fahrzeugs setzt allerdings voraus, dass der Gewinn im Vorjahr (also 2024) nicht über 200.000 Euro lag und dass im Jahr des Kaufs des Pkw und im Folgejahr jeweils eine mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung nachgewiesen werden kann. Auch hier gilt: Wird der Pkw einem Mitarbeiter als Dienstwagen überlassen, gilt diese 90-prozentige betriebliche Nutzung ohne Nachweise als erfüllt.
7. Abschreibung: Nur noch linear möglich
Betriebliche Fahrzeuge können im Jahr 2025 nur noch linear auf eine Nutzungsdauer von sechs Jahren abgeschrieben werden. Die steuerlich lukrative degressive Abschreibung wurde nur im Jahr 2024 für ein kurzes Zeitfenster eingeführt und gilt 2025 nicht mehr. Bei Kauf eines betrieblichen Pkw im Laufe des Jahres 2025 ist die Abschreibung streng zeitanteilig zu ermitteln.
Beispiel: Kauf eines Betriebs-Pkw ( Neuwagen) für 50.000 Euro am 1. August 2025. Folge: Die gewinnmindernde Abschreibung für diesen Pkw beträgt 2025 nur 3.472 Euro (Kaufpreis netto 50.000 Euro : 6 Jahre Nutzungsdauer = Jahresabschreibung 8.333 Euro x 5/12 für die Monate August bis Dezember).
8. Privatanteil nach der 1-Prozent-Regelung
Für betriebliche Fahrzeuge, die vom Betriebsinhaber genutzt werden, unterstellt das Finanzamt eine private Mitbenutzung. Dafür wird Umsatzsteuer und Einkommensteuer fällig. Ohne Fahrtenbuch wird der zu versteuernde Privatanteil nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung ermittelt. Danach ist der Gewinn monatlich um ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung für dieses Fahrzeug zu erhöhen.
Beispiel: Eine selbstständige Handwerkerin macht ein Schnäppchen und kauft einen gebrauchten Pkw für ihren Betrieb für 20.000 Euro, der bei Erstzulassung einen Bruttolistenpreis von 60.000 Euro hatte. Folge: Sie muss hier einkalkulieren, dass sie pro Jahr einen Eigenverbrauch von 7.200 Euro versteuern muss und nicht etwa nur 2.400 Euro. Und Umsatzsteuer kommt noch oben drauf.
9. Nachteil der 1-Prozent-Regelung
Die 1-Prozent-Regelung ist immer dann nachteilig, wenn das Firmenfahrzeug nur sehr selten oder gar nicht privat genutzt wird oder wenn nur sehr geringe Pkw-Kosten anfallen. Fallen nur geringe Pkw-Kosten an, ist der zu versteuernde Privatanteil auf die Höhe dieser Pkw-Kosten gedeckelt. Das bedeutet aber, dass sich schlimmstenfalls unter dem Strich kein Cent der Pkw-Kosten gewinnmindernd ausgewirkt hat.
10. Fahrtenbuch führen empfohlen
Wer seinen Firmen-Pkw kaum privat nutzt oder wenn nur sehr geringe Pkw-Kosten anfallen, empfiehlt sich das Führen eines Fahrtenbuchs. Am besten ein professionelles elektronisches Fahrtenbuch nutzen. Alternativ geht auch (noch) ein gebundenes Fahrtenbuch aus Papier. Nur wer hier Disziplin zeigt und sämtliche Fahrten mit Grund, Route und Kilometerangaben aufzeichnet, profitiert bei Ermittlung des Privatanteils.
Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2025
Herzlichst,
Janine Haberland