Werden Kunden, Geschäftspartner oder deren Mitarbeiter beschenkt, sind spezielle Steuervorschriften zu beachten. Wer diese nicht kennt, riskiert Steuernachteile. Im Folgenden werden deshalb die wichtigsten Grundsätze zum Betriebsausgabenabzug, zum Vorsteuerabzug und zur Lohnsteuer bei Geschenken aufgelistet.
Geschenk zu Weihnachten: Ein Geschäftspartner erhält eine Flasche Champagner zum Nettopreis von 49 Euro. Diese Schenkungen sollten auf einer entsprechenden Liste festgehalten werden!
Regel 1: Besonderheiten zum Betriebsausgabenabzug
Wenn Geschäftspartner oder Kunden beschenkt werden, ist der Betriebsausgabenabzug nur möglich, wenn der Nettopreis des Präsentes, pro Jahr und Empfänger, nicht mehr als 50 netto Euro beträgt. Liegt der Preis darüber, versteht das Finanzamt keinen Spaß und lehnt den Betriebsausgabenabzug komplett ab.
Beispiel: Ein Geschäftspartner erhält zu Ostern und zu Weihnachten jeweils eine Flasche Champagner zum Nettopreis von 49 Euro Folge: Da dem Geschäftspartner somit in einem Jahr Präsente im Wert von 98 Euro netto zugewendet wurden, ist kein Betriebsausgabenabzug möglich. In dem Fall fällt das zweite Geschenk unter die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben.
Praxis-Tipp: Zu Geschenkaufwendungen sollten unbedingt Listen geführt werden. Nur so lässt sich vermeiden, dass ein Geschäftspartner oder Kunde mehr als 50 Euro netto geschenkt bekommt. Im Zweifel kann diese Liste dem Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung vorgelegt werden. Werden die Empfänger der Geschenke nicht aufgezeichnet, droht die anteilige Kürzung des Betriebsausgabenabzugs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Person im Jahr Präsente von mehr als 50 Euro netto erhalten hat.
Regel 2: Getrennt Aufzeichnung bzw. Verbuchung
Damit Geschenke an Kunden und Geschäftsfreunde als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, müssen die Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 7 EStG getrennt von den übrigen Betriebsausgaben verbucht bzw. aufgezeichnet werden.
Beispiel: Ein Unternehmer beschenkt langjährige Kunden und Geschäftsfreunde. Er achtet akribisch darauf, dass die Geschenke je Empfänger netto nicht mehr als 50 Euro kosten. Er verbucht die Aufwendungen für die Geschenke auf dem Konto "Werbeaufwand". Folge: Stößt das Finanzamt auf diese Verbuchung, entfällt der Betriebsausgabenabzug. Die Geschenke hätten nämlich auf dem Konto "Geschenke" verbucht oder aufgezeichnet werden müssen.
Regel 3: Vorsteuererstattung
Wenn bei Geschenken die 50- Euro- Freigrenze eingehalten wird, ist auch die volle Vorsteuererstattung möglich. Sollte das Finanzamt jedoch feststellen, dass ein Beschenkter ein Präsent im Wert von mehr als 50 Euro netto erhalten hat, liegen zum einen nicht abziehbare Betriebsausgaben vor. Zum anderen ist damit auch die Vorsteuererstattung verloren.
Praxis-Tipp: Wenn das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug ablehnt, weil die Geschenkaufwendungen nicht getrennt von den anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet oder verbucht wurden, hat der Schenker dennoch Anspruch auf volle Vorsteuererstattung.
Regel 4: Teurere Geschenke ausnahmsweise erlaubt (meine persönliche Lieblingsklausel 😊)
Wenn es sich bei dem Präsent für einen Kunden oder Geschäftspartner um einen Gegenstand handelt, der ausschließlich beruflich bzw. betrieblich genutzt werden kann, dann darf er ausnahmsweise mehr als 50 Euro netto kosten (Richtlinie 4.10 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuerrichtlinien). Mir fallen da tatsächlich viele Geschenke ein, die beruflich genutzt werden können und trotzdem privat meinen potentiellen Beschenkten große Freude bereiten. 😊
Regel 5: Geschenke sind steuerpflichtig
Wenn Geschäftspartner oder deren Mitarbeiter Geschenke erhalten, dann geschieht dies aufgrund ihrer beruflichen bzw. betrieblichen Verbundenheit mit dem Schenker. Deshalb liegen im Wert des Präsents steuerpflichtige Einnahmen im Sinne von § 8 EStG vor. Mit anderen Worten: Stellt das Finanzamt dies fest, muss der Beschenkte den Wert des Geschenks in seiner Steuererklärung angeben und versteuern. Die Betonung liegt hier jedoch auf dem Wörtchen "müsste". Denn der Schenker kann die Steuer auf Geschenke übernehmen (siehe Regel 6).
Regel 6: Pauschalsteuer nach § 37b EstG durch Schenker
Damit der beschenkte Geschäftspartner oder dessen Mitarbeiter sein Geschenk steuerfrei genießen kann, kann der Schenker eine Pauschalsteuer in Höhe von 30 Prozent an das Finanzamt abführen (§ 37b EStG).
Wenn ein Schenker die Pauschalsteuer für einen Beschenkten abführt, muss er dies zwingend auch für alle anderen Beschenkten tun. Zusätzlich zur Pauschalsteuer wird ein Solidaritätszuschlag fällig. Die Pauschalsteuer gemäß § 37b EStG ist in der Lohnsteueranmeldung anzugeben.
Praxis-Tipp: Wenn nicht abziehbare Geschenkaufwendungen vorliegen – beispielsweise, weil der Wert des Präsents netto mehr als 50 Euro betrug – darf auch die Pauschalsteuer nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Ist der Betriebsausgabenabzug dagegen erlaubt, kann auch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden.
Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2025
Herzlichst,
Janine Haberland