Tritt ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in den Ruhestand und veräußert seine Anteile an der Gesellschaft, ist der dabei erzielte Veräußerungsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen steuerpflichtig. In der Praxis ist dabei zu klären, wie mit gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisbestandteilen umzugehen ist, die erst Jahre nach dem eigentlichen Verkauf fällig werden.
Unklar ist häufig, ob in solchen Fällen der Veräußerungsgewinn des Verkaufsjahres nachträglich zu korrigieren ist – mit der Folge einer Änderung des entsprechenden Steuerbescheids – oder ob die späteren Zahlungen als Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses zu erfassen sind.
Die Finanzverwaltung hat hierzu auf Bund-Länder-Ebene entschieden, dass nachträgliche Kaufpreisanpassungen beim Verkauf von GmbH-Anteilen gemäß § 17 EStG als nachträgliche Betriebseinnahmen in dem Jahr zu berücksichtigen sind, in dem die Zahlungen tatsächlich zufließen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im notariellen Kaufvertrag die gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisbestandteile zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Höhe nach noch nicht feststehen oder ungewiss sind.
Anwendung eines BFH-Urteils zu § 16 EStG
Diese Auffassung der Finanzverwaltung basiert auf einem Urteil des Bundesfinanzhofs zu § 16 EStG, das nachträgliche Kaufpreiszahlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Anteils an einer Personengesellschaft betrifft (BFH, Urteil vom 9. November 2023, Az. IV R 9/21). Die darin entwickelten Grundsätze zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG gelten entsprechend auch für die Gewinnermittlung nach § 17 EStG.
Steuertipp
Im Umkehrschluss bedeutet dies: Sind die vereinbarten Kaufpreisbestandteile bereits zum Verkaufszeitpunkt betragsmäßig eindeutig festgelegt, müssen sie vollständig im Verkaufsjahr erfasst werden. In diesen Fällen ist gegebenenfalls eine Anpassung des Steuerbescheids erforderlich.
Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2025
Herzlichst,
Janine Haberland