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Soforthilfe-Rückzahlung: Das gilt steuerlich für abgemeldete Betriebe

10. Oct 2025

Erfolgt im Jahr 2025 eine Rückforderung der Corona-Soforthilfe für einen Betrieb, der bereits abgemeldet oder aufgegeben wurde, stellt sich die Frage, wie diese Zahlung steuerlich zu behandeln ist. Konkret geht es darum, ob die Rückzahlung als nachträgliche Betriebsausgabe im Jahr 2025 anzusetzen ist oder ob der Steuerbescheid für das Jahr der Betriebsaufgabe geändert werden muss.

Die Finanzverwaltung vertritt hierzu folgende Auffassung: Erfolgt die Rückzahlung erst nach der Betriebsaufgabe, handelt es sich um eine nachträgliche Betriebsausgabe, die im Jahr des Abflusses – also 2025 – zu berücksichtigen ist. Eine rückwirkende Änderung des Steuerbescheids für das Jahr der Betriebsaufgabe ist nicht erforderlich.

Maßgeblich ist dabei, dass die Rückzahlung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der früheren betrieblichen Tätigkeit steht. Auch wenn der Betrieb bereits abgemeldet wurde, bleibt der Bezug zur früheren betrieblichen Einkunftserzielung bestehen. Entsprechend sind die zurückgezahlten Beträge im Jahr der tatsächlichen Zahlung als nachträgliche Betriebsausgaben zu erfassen.

 

Steuerliche Einordnung

Damit folgt die Behandlung der allgemeinen Systematik des Einkommensteuerrechts: Betriebseinnahmen und -ausgaben sind grundsätzlich im Jahr des Zuflusses bzw. Abflusses zu berücksichtigen. Die spätere Rückzahlung der Corona-Soforthilfe führt somit zu einer Minderung der Einkünfte im Jahr 2025.

 

Praxishinweis

Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihren Betrieb in den letzten Jahren aufgegeben haben und nun von einer Rückforderung betroffen sind, sollten die Zahlung sorgfältig dokumentieren. Die Rückzahlung wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2025 als nachträgliche Betriebsausgabe berücksichtigt. Eine nachträgliche Änderung früherer Steuerbescheide ist nicht notwendig.

 

Fazit:
Rückzahlungen der Corona-Soforthilfe nach einer Betriebsaufgabe sind steuerlich im Jahr der tatsächlichen Zahlung zu erfassen. Eine Korrektur der Steuerveranlagung für das Jahr der Betriebsaufgabe ist nicht erforderlich – entscheidend ist der Zeitpunkt des Geldabflusses.

 

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2025

 

Herzlichst, 

 

Janine Haberland


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