Die Weihnachtsfeier ist in vielen Unternehmen ein fester Bestandteil des Jahresabschlusses – ein Dankeschön an das Team und ein wichtiger Beitrag zum Betriebsklima.
Doch für Arbeitgeber birgt sie auch steuerliche und rechtliche Risiken. Besonders die 110-Euro-Grenze wird häufig überschritten – oft unbemerkt.
Das gilt zur 110-Euro-Grenze
Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsfeier sind bis zu 110 Euro brutto pro Mitarbeiter und Veranstaltung lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Der Betrag umfasst sämtliche Kosten – von Speisen und Getränken über die Raummiete bis hin zu Ausgaben für das Unterhaltungsprogramm.
Der Freibetrag gilt pro Mitarbeiter und pro Veranstaltung.
Die Gesamtkosten dürfen nur auf diejenigen Mitarbeitenden verteilt werden, die tatsächlich an der Feier teilnehmen.
Zudem gilt der Freibetrag für höchstens zwei Veranstaltungen pro Jahr, etwa Weihnachtsfeier und Sommerfest. Eine Addition der Freibeträge ist nicht möglich.
Wenn der Freibetrag überschritten wird
Wird die 110-Euro-Grenze überschritten, ist der übersteigende Anteil steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Arbeitgeber können die Steuerlast jedoch selbst übernehmen – durch die pauschale Versteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG.
Gerade bei größeren Veranstaltungen lohnt es sich, frühzeitig zu prüfen, ob diese Option sinnvoll ist, um steuerpflichtige Vorteile für die Mitarbeitenden zu vermeiden.
Rechenbeispiel
Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10.000 Euro.
Teilnehmerkreis: 75 Arbeitnehmer, davon 25 mit Begleitperson → insgesamt 100 Personen.
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Auf jede Person entfällt ein Kostenanteil von 100 Euro.
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Die Kosten für Begleitpersonen werden dem jeweiligen Mitarbeitenden zugerechnet.
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50 Mitarbeitende ohne Begleitung: geldwerter Vorteil 100 Euro → steuerfrei.
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25 Mitarbeitende mit Begleitung: geldwerter Vorteil 200 Euro → 90 Euro steuerpflichtig (200 € – 110 € Freibetrag).
Teilnahmepflicht und Unfallversicherung
Eine Teilnahmepflicht an der Weihnachtsfeier besteht in der Regel nicht.
Findet die Feier jedoch während der Arbeitszeit und als betriebliche Veranstaltung statt, müssen Nicht-Teilnehmende regulär ihrer Arbeitspflicht nachkommen.
Wird außerhalb der Arbeitszeit gefeiert, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Auch beim Unfallversicherungsschutz gilt:
Er greift nur, wenn
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die Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet oder gebilligt wird,
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sie allen Mitarbeitenden offensteht, und
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ein wesentlicher Teil der Belegschaft teilnimmt.
Private Feiern im Anschluss oder Unfälle durch übermäßigen Alkoholkonsum sind nicht versichert.
„Betriebliche Übung“ vermeiden
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, eine Weihnachtsfeier auszurichten.
Wird sie jedoch über Jahre regelmäßig durchgeführt, kann daraus eine sogenannte betriebliche Übung entstehen – und damit ein Anspruch auf Fortführung.
Daher empfiehlt es sich, in Einladungen einen klaren Freiwilligkeitsvorbehalt zu formulieren, um spätere Verpflichtungen zu vermeiden.
Fazit
Eine Weihnachtsfeier ist ein wertvolles Zeichen der Wertschätzung – wenn sie gut geplant ist.
Wer die 110-Euro-Grenze beachtet, Kosten richtig zuordnet und rechtliche Rahmenbedingungen einhält, gestaltet das Jahresende für sein Team steuerlich und rechtlich sicher.
Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2025
Herzlichst,
Janine Haberland