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Arbeiten trotz Krankschreibung – was Arbeitgeber wissen müssen

27. Oct 2025

Manche Beschäftigte fühlen sich nach einer Erkrankung früher wieder einsatzfähig, obwohl ihre Krankschreibung noch läuft. Doch dürfen Arbeitgeber das zulassen – und wo liegen die Grenzen ihrer Fürsorgepflicht?

 

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hebt Arbeitspflicht auf

Mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) wird festgestellt, dass eine Person aktuell nicht in der Lage ist, ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen oder dass die Gefahr besteht, der Gesundheitszustand könne sich durch die Arbeit verschlechtern. Damit sind Beschäftigte während des Zeitraums der AU von ihrer Arbeitspflicht befreit – sie dürfen nicht zur Arbeit verpflichtet werden.

 

Keine Pflicht, aber auch kein Verbot

Eine AU ist jedoch kein generelles Arbeitsverbot, sondern eine ärztliche Prognose über den Krankheitsverlauf. Fühlen sich Beschäftigte früher wieder gesund, dürfen sie selbst entscheiden, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen – auch wenn die Krankschreibung noch gilt. Arbeitgeber können dies grundsätzlich nicht untersagen.

 

Verantwortung durch Fürsorgepflicht

Trotzdem sind Arbeitgeber verpflichtet, ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen – sowohl gegenüber der betroffenen Person als auch gegenüber dem Team. Wenn Zweifel bestehen, ob Beschäftigte sich überschätzen oder noch ansteckend sind, sollten Arbeitgeber im Rahmen ihres Weisungsrechts reagieren und die Mitarbeitenden nach Hause schicken, um gesundheitliche Risiken zu vermeiden.

 

Homeoffice während der Krankschreibung

Beschäftigte dürfen nicht dazu verpflichtet werden, während einer Krankschreibung im Homeoffice zu arbeiten. Eine Tätigkeit während der AU ist nur dann zulässig, wenn Beschäftigte freiwillig und ohne Gefährdung ihrer Genesung arbeiten möchten.

 

Fazit:
Arbeiten trotz Krankschreibung ist möglich – aber nur auf freiwilliger Basis und unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Entscheidend ist immer, dass die Gesundheit der Mitarbeitenden an erster Stelle steht.

 

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2025

 

Herzlichst, 

Janine Haberland


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