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Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld 2025: Was Arbeitgeber und Eltern wissen müssen

31. Oct 2025

Wenn Kinder krank werden, können berufstätige Eltern ihre Arbeit unterbrechen, um die Betreuung sicherzustellen. In solchen Fällen greifen Kinderkrankentage und das Kinderkrankengeld als Lohnersatz.

 

Voraussetzungen für Kinderkrankentage

Anspruch besteht, wenn:

  • das Kind und der betreuende Elternteil gesetzlich versichert sind,

  • ein ärztliches Attest vorliegt, das die Betreuung des Kindes bestätigt,

  • das Kind im gleichen Haushalt lebt,

  • kein anderes Haushaltsmitglied die Pflege übernehmen kann,

  • das Kind unter zwölf Jahren ist (Ausnahmen für Kinder mit Behinderung).

 

Vergütung und Kinderkrankengeld

Vor Beantragung von Kinderkrankengeld sollte geprüft werden, ob der Arbeitgeber den Lohnausfall nach § 616 BGB abdeckt.

  • Gilt § 616 BGB oder ist er im Arbeitsvertrag ausgeschlossen? Dann erfolgt die Vergütung über den Arbeitgeber.

  • Wenn nicht, kann Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse beantragt werden.

 

Anspruchstage 2025

  • Volljährige Elternteile: 15 Tage pro Kind

  • Alleinerziehende: 30 Tage pro Kind

  • Maximalanspruch bei mehreren Kindern: 35 Tage für Eltern, 70 Tage für Alleinerziehende

Während der Corona-Pandemie war der Anspruch höher, aktuell liegt er aber über den Werten vor der Pandemie.

 

Höhe des Kinderkrankengeldes

  • Gesetzlich Versicherte erhalten in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoverdienstes.

  • Sozialversicherungsbeiträge werden aus dem Krankengeld gezahlt.

  • Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden berücksichtigt und können zu 100 % Entgelt führen.

 

Sonderfälle

  • Geteiltes Sorgerecht / Wechselmodell: Anspruch nur für den betreuenden Elternteil in der jeweiligen Betreuungswoche.

  • Übertragung der Kinderkrankentage: Möglich, wenn Arbeitgeber zustimmt, aber kein gesetzlicher Anspruch.

  • Kind behindert oder in lebensbedrohlicher Situation: Anspruch auf Kinderkrankengeld bleibt unverändert, in Ausnahmefällen unbegrenzt.

  • Stationäre Behandlung oder Reha: Kinderkrankengeld kann beansprucht werden, wenn medizinische Gründe eine Begleitung erfordern (§ 45 Abs. 1a SGB V).

  • Kitaschließung oder Corona-Regelungen: Kein Anspruch auf Kinderkrankengeld ohne Erkrankung.

 

Anspruchsberechtigte

  • Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte, Azubis, selbstständig Tätige (70 % des Einkommens), gesetzlich Versicherte.

  • Minijobber, privat Versicherte und Studierende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

  • Kurzarbeit: Kinderkrankentage können beansprucht werden, auch wenn Kurzarbeitergeld bezogen wird.

 

Kinderkrankentage aufgebraucht

Sind alle Tage aufgebraucht, bleibt nur eine unbezahlte Freistellung, abhängig von betrieblicher Vereinbarung.

 

Krankschreibung für Kinder

  • Ärztliche Bescheinigung ist am ersten Tag der Erkrankung erforderlich.

  • Seit dem 18. Dezember 2023 ist auch telefonische Krankschreibung für maximal fünf Tage möglich, danach ist ein Arztbesuch erforderlich.

  • Privatversicherte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kinderkrankentage oder Kinderkrankengeld.

 

Fazit

Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld bieten Eltern wichtige Unterstützung bei der Betreuung kranker Kinder. Arbeitgeber sollten die gesetzlichen Regelungen kennen, die Voraussetzungen prüfen und Sonderfälle beachten, um sowohl die Interessen der Mitarbeitenden als auch betriebliche Abläufe rechtssicher zu gestalten.

 

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2025

 

Herzlichst, 

Janine Haberland


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