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Anspruch auf Teilzeit – Das sollten Arbeitgeber wissen

10. Nov 2025

Arbeitnehmer haben nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. Für Arbeitgeber bedeutet das: Teilzeitwünsche müssen sorgfältig geprüft und rechtssicher gehandhabt werden.

 

Gesetzliche Grundlage

Das TzBfG regelt den Anspruch auf Teilzeitarbeit. Danach können Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit reduzieren, wenn

  • das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und

  • der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt.

Auch befristet oder geringfügig Beschäftigte können Teilzeit beantragen.

 

Antrag und Verfahren

Der Wunsch nach Arbeitszeitreduzierung muss

  • in Textform und

  • spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung
    mit Angaben zu Umfang und Verteilung der Arbeitszeit gestellt werden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Antrag zu erörtern und spätestens einen Monat vor Beginn in Textform zuzustimmen oder abzulehnen. Erfolgt keine Reaktion, gilt der Antrag als genehmigt.

 

Betriebliche Ablehnungsgründe

Eine Ablehnung ist nur zulässig, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen – etwa, wenn Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit erheblich beeinträchtigt würden oder unverhältnismäßige Kosten entstehen. Eine willkürliche Ablehnung ist nicht erlaubt.

 

Teilzeit in kleineren Unternehmen

Unternehmen mit weniger als 15 Beschäftigten fallen nicht unter den gesetzlichen Anspruch. Dennoch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell Teilzeit vereinbaren, solange niemand ungleich behandelt oder diskriminiert wird.

 

Erneute Arbeitszeitreduzierung

Ein weiterer Antrag auf Teilzeit ist frühestens zwei Jahre nach der letzten Verringerung möglich – sofern der Arbeitgeber zuvor zugestimmt oder berechtigt abgelehnt hat.

 

Änderung der Arbeitszeitverteilung

Der Arbeitgeber kann die vereinbarte Verteilung der Arbeitszeit nachträglich nur ändern, wenn betriebliche Interessen das Interesse des Arbeitnehmers erheblich überwiegen. Die Änderung muss mindestens einen Monat vorher angekündigt werden.

 

Brückenteilzeit

Bei Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten besteht die Möglichkeit einer befristeten Teilzeit (Brückenteilzeit). Diese gilt für Arbeitnehmer mit mindestens sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Nach Ablauf kehrt die Arbeitszeit automatisch zur vorherigen Regelung zurück. Hat ein Unternehmen bereits fünf Beschäftigte in Brückenteilzeit, kann ein weiterer Antrag abgelehnt werden.

 

Teilzeit während der Elternzeit

Während der Elternzeit können Beschäftigte bis zu 32 Wochenstunden arbeiten. Hier ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Ablehnung begründet und in Textform mitzuteilen.
Voraussetzungen:

  • mindestens sechs Monate Betriebszugehörigkeit,

  • mehr als 15 Beschäftigte (ohne Auszubildende).

Antragsfristen:

  • bis zum 3. Lebensjahr des Kindes: 7 Wochen vor Beginn,

  • zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr: 13 Wochen vor Beginn.

Erfolgt keine rechtzeitige und formgerechte Ablehnung, reduziert sich die Arbeitszeit automatisch.

 

Hinweis zur Textform

Für Anträge und Mitteilungen genügt Textform – also etwa eine E-Mail oder SMS. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich.

 

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2025

 

Herzlichst, 

Janine Haberland


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