Ehepartner dürfen beide die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen – vorausgesetzt, es bestehen sachliche Gründe für getrennte Betriebe. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden (Urteil vom 8. April 2025, Az. 15 K 2500/22 U).
Kleinunternehmerregelung im Überblick
Unternehmer, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, können sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer registrieren lassen. In diesem Fall wird keine Umsatzsteuer in Rechnungen ausgewiesen, allerdings kann auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend gemacht werden.
Zwei Betriebe – zwei Kleinunternehmer
Im entschiedenen Fall führten beide Ehegatten jeweils ein eigenes Unternehmen im Bereich Grabpflege und Grabgestaltung. Das Finanzamt wertete dies zunächst als einheitlichen Betrieb in Form einer GbR und forderte nachträglich Umsatzsteuer, da die gemeinsame Umsatzgrenze überschritten war.
Das Finanzgericht Münster sah das jedoch anders: Die doppelte Nutzung der Kleinunternehmerregelung sei nicht missbräuchlich, wenn nachvollziehbare außersteuerliche Gründe für die getrennte Organisation vorliegen.
Im konkreten Fall arbeiteten die Ehepartner unabhängig voneinander – die Ehefrau bot Grabpflege mit Pflanzen an, der Ehemann Steinmetzarbeiten. Diese sachliche Trennung genügte, um beide Betriebe als eigenständig anzuerkennen.
Relevanz für andere Unternehmer
Das Urteil kann auch für Ehegatten mit Online-Handel, etwa auf Plattformen wie eBay, von Bedeutung sein. Werden beide Partner vom Finanzamt als gewerblich tätige Unternehmer eingestuft, kann die doppelte Kleinunternehmerschaft helfen, Umsatzsteuerpflichten zu vermeiden, sofern getrennte Betriebe tatsächlich bestehen.
Fazit
Das Urteil stärkt die Position von Ehegatten, die unabhängig voneinander unternehmerisch tätig sind. Entscheidend ist eine klare Trennung der Tätigkeiten und nachvollziehbare Gründe für getrennte Betriebe – dann kann auch die Kleinunternehmerregelung zweifach genutzt werden.
Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2025
Herzlichst,
Janine Haberland