Wenn Aufträge zurückgehen, neue Technologien Prozesse beschleunigen oder sich Marktbedingungen ändern, müssen Unternehmen schnell reagieren. Eine Reduzierung der Arbeitszeit kann dabei eine sinnvolle Alternative zu Kündigungen sein – allerdings nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen.
Einseitige Kürzungen sind unzulässig
Die Arbeitszeit ist in der Regel vertraglich festgelegt. Arbeitgeber dürfen sie daher nicht einseitig verringern. Jede Änderung erfordert das Einverständnis der betroffenen Mitarbeiter, da eine Anpassung der Arbeitszeit eine Änderung des Arbeitsvertrags darstellt.
Einvernehmliche Lösungen bevorzugen
Der rechtlich einfachste und oft auch sozial verträglichste Weg ist eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Mitarbeiter. Wenn die wirtschaftliche Situation offen und transparent kommuniziert wird, zeigen sich viele Beschäftigte kooperativ – insbesondere dann, wenn dadurch Kündigungen vermieden werden können.
Änderungskündigung als letzter Schritt
Wenn keine Einigung erzielt wird, bleibt als rechtliche Option die Änderungskündigung. Dabei wird das bestehende Arbeitsverhältnis beendet und ein neuer Vertrag mit angepasster Arbeitszeit angeboten.
Eine solche Maßnahme ist jedoch nur zulässig, wenn betriebliche Gründe vorliegen – etwa ein nachhaltiger Rückgang des Arbeitsvolumens durch Auftragsrückgang oder technologische Umstellungen. Beispiel: Wenn dauerhaft 50 Prozent der bisherigen Aufgaben entfallen, kann der Arbeitgeber eine entsprechende Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen einer Änderungskündigung vorschlagen.
Fazit
Eine Kürzung der Arbeitszeit ist nur mit Zustimmung des Mitarbeiters oder über eine rechtssichere Änderungskündigung möglich. Unternehmen sollten frühzeitig das Gespräch suchen, wirtschaftliche Gründe klar kommunizieren und gemeinsam tragfähige Lösungen finden – so lassen sich Anpassungen sozialverträglich und rechtssicher gestalten.
Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2025
Herzlichst,
Janine Haberland