Keyvisual Team

Pflicht zum Widerrufsbutton für Online-Verträge

28. Nov 2025

Die Bundesregierung plant eine neue Regelung für Online-Geschäfte: Künftig müssen Anbieter von Waren und Dienstleistungen auf ihren Websites einen gut sichtbaren Widerrufsbutton integrieren. Das Bundeskabinett hat den entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums beschlossen, mit dem europäische Vorgaben umgesetzt werden sollen.

 

Was die neue Pflicht bedeutet

Unternehmen, die online Produkte oder Dienstleistungen anbieten oder digitale Buchungen ermöglichen, müssen künftig eine Widerrufsfunktion bereitstellen. Diese soll leicht zugänglich, deutlich erkennbar und dauerhaft während der Widerrufsfrist verfügbar sein.
Die Schaltfläche kann beispielsweise mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung gekennzeichnet werden. Ziel der Bundesregierung ist es, den Widerruf von Online-Verträgen so einfach zu gestalten wie den Kauf selbst.

Die Regelung gilt grundsätzlich unabhängig von Unternehmensgröße, Branche oder Produktart – auch, wenn der Online-Verkauf nur ein Zusatzangebot darstellt.

 

Ausnahmen von der Buttonpflicht

Ein Widerrufsbutton ist nur dort erforderlich, wo überhaupt ein Widerrufsrecht besteht.
Ausgenommen sind insbesondere:

  • Verträge über ärztliche Behandlungen

  • Bestellungen regelmäßig gelieferter Lebensmittel (z. B. Lieferdienste)

  • Waren, die individuell gefertigt oder schnell verderblich sind

Bei Dienstleistungen gilt: Kein Widerrufsrecht besteht, wenn die Leistung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers sofort erbracht wird – etwa bei dringenden Reparaturarbeiten.
Anders verhält es sich bei gewöhnlichen Online-Buchungen, wie etwa Friseurterminen – hier gilt das Widerrufsrecht grundsätzlich, und somit auch die Pflicht zum Widerrufsbutton.

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 312g BGB, der die Ausnahmen vom Widerrufsrecht bei sogenannten Fernabsatzverträgen regelt.

 

Folgen bei Verstößen

Unternehmen, die der neuen Verpflichtung nicht nachkommen, riskieren Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Eine behördliche Kontrolle ist laut Entwurf jedoch nicht vorgesehen.

Darüber hinaus enthält das Gesetz zusätzliche Regelungen für Finanzdienstleistungen, etwa strengere Informationspflichten und angepasste Fristen für Widerrufe. Das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ soll entfallen und durch zeitlich begrenzte Fristen ersetzt werden.

 

Fazit

Mit der Einführung des Widerrufsbuttons schafft die Bundesregierung eine einheitliche und verbraucherfreundliche Lösung für Online-Verträge. Unternehmen sollten ihre Websites frühzeitig prüfen und anpassen, um Abmahnungen zu vermeiden und den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.

 

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2025

 

Herzlichst, 

Janine Haberland


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