Viele Unternehmen nutzen Tankgutscheine, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine attraktive Zusatzleistung zu bieten. Bis zu 50 Euro monatlich können dabei steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben – allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ein häufiger Fehler in der Praxis führt dazu, dass der Vorteil plötzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt.
Wann der Tankgutschein steuerfrei bleibt
Ein steuerfreier Sachbezug liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Team monatlich Gutscheine oder Geldkarten gewährt, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bis maximal 50 Euro berechtigen. Dazu gehören auch Tankgutscheine, die bei einer Tankstelle eingelöst werden können. Entscheidend ist jedoch, wie die Abrechnung erfolgt.
Der häufigste Fehler in der Praxis
Viele Arbeitgeber stellen die Tankgutscheine selbst aus – etwa über 50 Euro – und lassen die Mitarbeitenden zunächst auf eigene Rechnung tanken. Anschließend werden die Tankbelege eingereicht, und der Arbeitgeber erstattet den Betrag steuerfrei über die Gehaltsabrechnung.
Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht zulässig. In diesem Fall handelt es sich um eine Geldleistung, nicht um einen Sachbezug – und damit um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Die Steuerfreiheit greift nur, wenn die Tankstelle direkt mit dem Arbeitgeber abrechnet. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 15. März 2022 (Az. IV C 5 - S 2334/19/10007:007).
So sichern Arbeitgeber die Steuerfreiheit
Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden einen steuerfreien Tankgutschein gewähren möchten, sollten unbedingt die Vorgaben des genannten BMF-Schreibens beachten.
Empfehlenswert ist außerdem, die Gestaltung vorab mit dem Steuerberater abzustimmen. Bei Zweifeln kann zusätzlich eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim Finanzamt eingeholt werden, um rechtliche Sicherheit zu erhalten.
Fazit
Tankgutscheine bleiben ein beliebtes Mittel der Mitarbeitermotivation – vorausgesetzt, sie sind korrekt gestaltet. Eine direkte Abrechnung zwischen Arbeitgeber und Tankstelle ist der Schlüssel, um unangenehme Nachforderungen durch das Finanzamt zu vermeiden.
Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2025
Herzlichst,
Janine Haberland