Der Jahreswechsel rückt näher – und damit eine letzte Möglichkeit, die Steuerlast für 2025 zu optimieren. Unternehmer, die ihren Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, können die Umsatzsteuer für den letzten Voranmeldungszeitraum 2025 noch als Betriebsausgabe des Jahres 2025 geltend machen, obwohl die Zahlung erst im Januar 2026 fällig wird. Entscheidend sind dabei jedoch klare Voraussetzungen.
Warum die Zahlung im Januar noch 2025 mindert
Grundsätzlich gilt bei der Einnahmen-Überschussrechnung das Zufluss-/Abflussprinzip: Betriebsausgaben wirken nur im Jahr ihrer tatsächlichen Zahlung. Für die Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt jedoch eine Ausnahme. Wird die letzte Umsatzsteuer für 2025 fristgerecht bis zum 12. Januar 2026 erklärt und bezahlt, wird sie steuerlich noch dem Jahr 2025 zugerechnet.
Voraussetzungen im Überblick
1. Fristgerechte Abgabe der Voranmeldung
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Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/2025 bzw. 4/2025 (bei Quartalszahlern) muss spätestens am 12. Januar 2026 elektronisch übermittelt werden.
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Grund für die verlängerte Frist: Der reguläre Termin (10. Januar) fällt 2026 auf einen Samstag.
2. Rechtzeitige Zahlung bei Überweisung
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Erfolgt die Begleichung per Überweisung, muss der Betrag spätestens am 12. Januar 2026 angewiesen werden.
3. Besonderheiten bei Lastschrifteinzug
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Die Abbuchung durch das Finanzamt erfolgt erfahrungsgemäß erst einige Tage später (z. B. 15. oder 16. Januar 2026).
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Wichtig für die Anerkennung als Betriebsausgabe 2025:
Das Konto muss am Fälligkeitstag, also am 12. Januar 2026, ausreichend gedeckt sein.
Damit lässt sich die Umsatzsteuerzahlung trotz tatsächlicher Abbuchung im Jahr 2026 steuerlich noch dem Jahr 2025 zurechnen – ein einfacher, aber wirksamer Gestaltungsspielraum zum Jahresende.
Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2025
Herzlichst,
Janine Haberland