Seit dem 1. Januar 2026 gilt für vor Ort verzehrte Speisen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent statt bisher 19 Prozent. Die Regelung betrifft gastronomische Betriebe ebenso wie Unternehmen mit Verpflegungsangeboten und erfordert Anpassungen bei Abrechnung, Kassenführung und Dokumentation.
Ermäßigter Steuersatz gilt nur für Speisen
Der reduzierte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent gilt ausschließlich für Speisen, die zum Verzehr angeboten werden. Getränke sind weiterhin mit 19 Prozent Umsatzsteuer zu versteuern. In der Praxis ist daher eine eindeutige Trennung von Speisen und Getränken in der Kasse sowie auf Rechnungen erforderlich.
Anforderungen an Kasse und Dokumentation
Kassensysteme müssen so eingerichtet sein, dass unterschiedliche Steuersätze korrekt erfasst und ausgewiesen werden. Änderungen an der Kassensoftware sollten nachvollziehbar dokumentiert und in der Verfahrensdokumentation festgehalten werden. Dies ist insbesondere im Hinblick auf Kassen-Nachschauen und Betriebsprüfungen relevant.
Kombiangebote mit Pauschalpreisen
Werden Speisen und Getränke zu einem Gesamtpreis angeboten, muss der Pauschalpreis seit 2026 aufgeteilt werden. Der Anteil für Speisen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent, der Anteil für Getränke dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Es wird nicht beanstandet, wenn für solche Kombiangebote pauschal 30 Prozent des Gesamtpreises dem Getränkeanteil zugeordnet werden.
Gutscheine aus früheren Jahren
Bei Gutscheinen, die bereits 2025 verkauft und damals mit 19 Prozent Umsatzsteuer versteuert wurden, bleibt es bei diesem Steuersatz – auch wenn die Einlösung erst 2026 erfolgt. Eine nachträgliche Anpassung auf sieben Prozent ist nicht vorgesehen. Die steuerliche Behandlung solcher Gutscheine sollte dokumentiert werden.
Preisgestaltung und unternehmerischer Spielraum
Unternehmen sind nicht verpflichtet, die Umsatzsteuersenkung an ihre Kunden weiterzugeben. Bestehende Verkaufspreise können beibehalten werden, wodurch sich die Marge auf Speisen erhöht. Alternativ kann die Steuersenkung gezielt für zeitlich begrenzte Marketingaktionen genutzt werden. Auch in diesen Fällen empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation der Preisgestaltung.
Fazit:
Die Absenkung der Umsatzsteuer auf Speisen ist seit Jahresbeginn verbindlich umzusetzen. Eine saubere Trennung der Steuersätze, korrekt eingerichtete Kassensysteme und eine nachvollziehbare Dokumentation sind entscheidend, um steuerliche Risiken zu vermeiden und die neuen Spielräume sinnvoll zu nutzen.
Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2026
Herzlichst,
Janine Haberland