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Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich steuerlich absetzbar

02. Feb 2026

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine wichtige steuerliche Neuerung für Arbeitnehmer: Beiträge zu Gewerkschaften können erstmals zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das führt zu einem höheren Werbungskostenabzug und kann die Steuerlast spürbar senken. Für Unternehmer ist diese Änderung vor allem im Hinblick auf die Information von Mitarbeitern relevant.


Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Die bisherigen Grundlagen

Arbeitnehmer können beruflich veranlasste Ausgaben als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Dazu zählen unter anderem:

  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • Arbeitsmittel

  • Fort- und Weiterbildungskosten

Unabhängig von den tatsächlichen Ausgaben berücksichtigt das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro. Dieser wird bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug angesetzt, auch wenn keine Steuererklärung abgegeben wird.


Was sich ab 2026 ändert

Bis einschließlich 2025 waren Gewerkschaftsbeiträge Teil der allgemeinen Werbungskosten und wirkten sich nur steuerlich aus, wenn die gesamten Werbungskosten den Pauschbetrag überschritten.

Neu ab 2026:
Gewerkschaftsbeiträge dürfen zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag angesetzt werden. Sie erhöhen also den Werbungskostenabzug auch dann, wenn die übrigen Werbungskosten unterhalb von 1.230 Euro liegen.


Bedeutung für Arbeitnehmer

Die Neuregelung macht eine freiwillige Steuererklärung künftig auch für Arbeitnehmer interessant, die bisher unter dem Pauschbetrag geblieben sind – sofern sie Gewerkschaftsbeiträge zahlen.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat jährliche Fahrtkosten von 600 Euro und zahlt 300 Euro Gewerkschaftsbeiträge.

  • Bis 2025: Kein steuerlicher Vorteil, da die Werbungskosten unter dem Pauschbetrag lagen.

  • Ab 2026: Die 300 Euro Gewerkschaftsbeiträge können zusätzlich zum Pauschbetrag angesetzt werden und mindern das zu versteuernde Einkommen.


Einordnung für Unternehmer

Auch wenn die steuerliche Entlastung Arbeitnehmer betrifft, sollten Unternehmer die neue Regelung kennen. Sie kann bei Mitarbeitergesprächen, in der Personalinformation oder im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung relevant sein – insbesondere, wenn Beschäftigte Fragen zur Steuererklärung haben.


Fazit:
Die steuerliche Behandlung von Gewerkschaftsbeiträgen wurde ab 2026 deutlich verbessert. Arbeitnehmer profitieren von einem zusätzlichen Werbungskostenabzug, unabhängig davon, ob sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten. Eine freiwillige Steuererklärung kann sich dadurch erstmals auch bei niedrigen beruflichen Aufwendungen lohnen.

 

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2026

 

Herzlichst,

Janine Haberland


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