Elektrofahrzeuge werden steuerlich gezielt gefördert – auch bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen. Für Unternehmer ist dabei entscheidend, zwischen ertragsteuerlicher und umsatzsteuerlicher Behandlung zu unterscheiden. Denn obwohl die Pauschalbesteuerung bei E-Fahrzeugen günstiger ausfällt, gelten nicht in allen Steuerarten dieselben Regeln.
Betriebliche Zuordnung des Fahrzeugs
Ein betrieblich genutztes Fahrzeug zählt
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zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, oder
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zum gewillkürten Betriebsvermögen, wenn die betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent liegt und das Fahrzeug freiwillig dem Betrieb zugeordnet wird.
Wird ein betriebliches Fahrzeug privat genutzt, muss dieser Vorteil versteuert werden. Dafür stehen grundsätzlich zwei Methoden zur Verfügung: die Ein-Prozent-Regelung oder das Fahrtenbuch.
Ertragsteuer: Ein-Prozent-Regelung und Sonderregelungen für E-Fahrzeuge
Bei der Ein-Prozent-Methode wird der private Nutzungsanteil pauschal monatlich ermittelt. Maßgeblich ist der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs.
Für Elektrofahrzeuge gelten seit einigen Jahren Vergünstigungen:
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0,25 Prozent des Bruttolistenneupreises monatlich, wenn
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es sich um ein reines Elektrofahrzeug handelt,
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der Bruttolistenneupreis maximal 100.000 Euro beträgt und
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das Fahrzeug nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft wurde.
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0,5 Prozent, wenn der Bruttolistenneupreis über 100.000 Euro liegt.
Wird statt der Pauschalmethode ein Fahrtenbuch geführt, fließen die Anschaffungskosten dieser geförderten Fahrzeuge nur anteilig – mit einem Viertel bzw. der Hälfte – in die Berechnung des privaten Nutzungsanteils ein.
Zu beachten ist: Die pauschale Besteuerung betrifft nur rein private Fahrten. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie gegebenenfalls für Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind zusätzliche Besteuerungsanteile anzusetzen.
Umsatzsteuer: Separate Betrachtung erforderlich
Umsatzsteuerlich ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs gesondert zu beurteilen. Voraussetzung für die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen ist eine unternehmerische Nutzung von mindestens zehn Prozent.
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage dürfen Betriebe für Kosten ohne Vorsteuerabzug – etwa Kfz-Steuer oder Versicherung – pauschal einen Abschlag von 20 Prozent vornehmen.
Wichtig: Die ertragsteuerlichen Vergünstigungen für Elektrofahrzeuge gelten nicht für die Umsatzsteuer.
Das bedeutet, dass bei Anwendung der Ein-Prozent-Methode für die Umsatzsteuer der volle Bruttolistenneupreis anzusetzen ist – eine Kürzung auf ein Viertel oder die Hälfte ist hier nicht zulässig.
Fazit
Elektrofahrzeuge bieten Unternehmen deutliche steuerliche Vorteile, insbesondere bei der ertragsteuerlichen Besteuerung der Privatnutzung. Gleichzeitig erfordert die unterschiedliche Behandlung in Ertrag- und Umsatzsteuer eine saubere Trennung in der Berechnung und Buchung. Wer diese Unterschiede berücksichtigt, nutzt die Förderung korrekt und vermeidet spätere Korrekturen bei Betriebsprüfungen.
Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2026
Herzlichst,
Janine Haberland