Niemand gründet eine GmbH mit dem Ziel, irgendwann über Insolvenzrecht nachzudenken.
Die Realität ist aber: Krisen gehören inzwischen leider zum Unternehmeralltag. Steigende Insolvenzzahlen, wirtschaftliche Unsicherheiten und steigende Kosten setzen viele Unternehmen unter Druck.
Was dabei oft unterschätzt wird:
In der Krise trägt der Geschäftsführer nicht nur Verantwortung für das Unternehmen – sondern auch ein ganz erhebliches persönliches Risiko.
Und das gilt nicht nur für offiziell bestellte Geschäftsführer, sondern auch für sogenannte faktische Geschäftsführer – also alle, die tatsächlich die Entscheidungen treffen.
Die wichtigsten Insolvenz-Fakten für Geschäftsführer
1. Insolvenzantragspflicht – Fristen sind keine Empfehlung
Ist die GmbH zahlungsunfähig, muss innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag gestellt werden.
Bei Überschuldung bleiben sechs Wochen.
Diese Fristen sind keine Schonfrist, sondern dienen ausschließlich der Prüfung, ob eine Sanierung realistisch ist.
Wer zu spät handelt, riskiert persönliche Haftung und strafrechtliche Konsequenzen.
2. Zahlungsverbote – ab Insolvenzreife gilt ein anderer Maßstab
Sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, dürfen nicht mehr beliebig Zahlungen geleistet werden.
Erlaubt sind nur noch Zahlungen, die zwingend für den Geschäftsbetrieb erforderlich sind oder der Vorbereitung des Insolvenzantrags dienen.
Andernfalls haftet der Geschäftsführer persönlich.
3. Verlustanzeige – unangenehm, aber Pflicht
Sinkt das Stammkapital unter 50 Prozent, müssen die Gesellschafter unverzüglich informiert werden.
Das Unterlassen dieser Pflicht kann ebenfalls zu persönlicher Haftung führen.
4. Steuern und Sozialabgaben – besonders heikel
Nicht abgeführte Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge führen schnell zur persönlichen Haftung.
Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen.
5. Überblickspflicht – Unwissen schützt nicht
Geschäftsführer müssen jederzeit über die wirtschaftliche Lage und Liquidität informiert sein.
Fehlentscheidungen aufgrund mangelnder Übersicht sind haftungsrelevant.
Insolvenzverschleppung ist kein Kavaliersdelikt
Bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht drohen Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Tätigkeitsverbote.
Eine unbemerkte Insolvenzverschleppung gibt es rechtlich nicht.
StaRUG – früher hinschauen ist Pflicht
Geschäftsführer müssen Krisen frühzeitig erkennen und gegebenenfalls externe Beratung hinzuziehen.
Fazit
Unternehmenskrisen sind keine Ausnahme mehr.
Wer seine Pflichten kennt, seine Zahlen im Blick behält und frühzeitig handelt, schützt nicht nur das Unternehmen, sondern auch sich selbst.
Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2026
Herzlichst,
Janine Haberland