Wenn Du 2025 mehr als 700 € an selbstständige Kreative gezahlt hast (z. B. Webdesigner, Fotografen, Texter), musst Du das bis spätestens 31.03.2026 bei der Künstlersozialkasse melden.
→ Eine Fristverlängerung gibt es nicht.
Viele haben das Thema gar nicht im Blick – dieses wird aber schnell relevant. Und zwar nicht nur für „klassische Medienunternehmen“, sondern für jeden Unternehmer, der Leistungen für Marketing, Website oder Außenauftritt einkauft.
Kurz erklärt:
Die Künstlersozialabgabe funktioniert wie ein „Arbeitgeberanteil“ zur Sozialversicherung – nur eben für Selbstständige aus dem kreativen Bereich.
Wann bist Du betroffen?
Immer dann, wenn Du an natürliche Personen (Selbstständige) zahlst.
→ Bei GmbH, UG etc. in der Regel keine Abgabe.
Was wird berechnet?
Grundsätzlich alle gezahlten Entgelte (inkl. Nebenkosten wie Material, Fahrt etc.)
Abgabesatz 2025: 5 %
Wichtig für die Praxis:
- Website erstellen oder pflegen lassen → abgabepflichtig
- Broschüren, Logos, Design → abgabepflichtig
- Einmaliger Auftrag? → seit 2023 trotzdem relevant, sobald über 700 €
- Nur technische Leistungen (z. B. reine IT-Pflege)? → nicht betroffen
Mein Tipp:
Achte auf die Rechnungsstruktur.
Kreativleistung und z. B. Druckkosten sauber trennen – das spart bares Geld.
Wenn Du unsicher bist, ob Du betroffen bist: Lieber kurz prüfen prüfen als später nachzahlen.
>> Weiterführende Informationen und Beratung auf der Website der Künstlersozialkasse: www.kuenstlersozialkasse.de
Herzlichst,
Janine Haberland