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Häusliches Arbeitszimmer bei unentgeltlicher Mitarbeit von Ehepartnern: Was steuerlich möglich ist

05. May 2026

In vielen Unternehmen unterstützen Ehepartner oder Familienangehörige bei administrativen Aufgaben – häufig auch unentgeltlich. Dabei stellt sich eine praxisrelevante Frage:
Können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt werden, wenn der mitarbeitende Ehepartner nicht angestellt ist?

Ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) deutet darauf hin, dass dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein kann.

 

Aktuelle Rechtsprechung: Abzug nicht grundsätzlich ausgeschlossen

Der Bundesfinanzhof hält es für ernstlich zweifelhaft, dass ein Betriebsausgabenabzug für ein Arbeitszimmer in solchen Fällen pauschal abgelehnt werden darf.

In einem konkreten Fall wurde daher die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die endgültige Entscheidung steht jedoch noch aus und wird in einem Hauptsacheverfahren geklärt.

 

Typischer Praxisfall

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

  • Ein Unternehmer nutzte mehrere Räume im eigenen Haus für betriebliche Zwecke – diese wurden steuerlich anerkannt

  • Ein weiterer Raum wurde von der Ehefrau genutzt

  • Die Ehefrau war nicht angestellt, erledigte aber sämtliche Büroarbeiten für die Unternehmen

  • Das Finanzamt lehnte den Abzug der Kosten für diesen Raum ab

Die Ehefrau selbst konnte die Kosten nicht geltend machen, da sie keine eigenen Einkünfte erzielte.

 

Zuordnung zum Unternehmen möglich

Nach Auffassung des BFH kann ein häusliches Arbeitszimmer dem Unternehmen zugeordnet werden, wenn:

  • die Nutzung ausschließlich betrieblich erfolgt

  • die Tätigkeit dem Unternehmen dient

Die unentgeltliche Mitarbeit des Ehepartners steht dem grundsätzlich nicht entgegen.

 

Umfang des steuerlichen Abzugs

Die Höhe des möglichen Abzugs hängt davon ab, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt:

  • Mittelpunkt der Tätigkeit:

    → vollständiger Abzug der Arbeitszimmerkosten möglich

  • Kein Mittelpunkt:

    → pauschaler Abzug von 1.260 Euro pro Jahr

Diese Frage ist Gegenstand des noch anhängigen Verfahrens.

 

Handlungsempfehlung für Unternehmer

In vergleichbaren Konstellationen kann es sinnvoll sein:

  • die Kosten für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend zu machen

  • bei Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch einzulegen

  • das Verfahren unter Hinweis auf die anhängige Entscheidung ruhen zu lassen

 

Steuerliche Risiken beachten

Neben den Chancen sollten auch mögliche Risiken berücksichtigt werden:

Bei gemieteten Immobilien

  • anteilige Miet- und Nebenkosten können angesetzt werden

  • kein zusätzliches steuerliches Risiko im Zusammenhang mit der Immobilie

Bei Eigentum (Eigenheim)

  • mögliches Risiko der Zuordnung zum Betriebsvermögen

  • Folge: Bei Verkauf oder Betriebsaufgabe kann der Wertzuwachs steuerpflichtig werden

 

Besonderheit: Bagatellgrenze

Eine Zuordnung zum Betriebsvermögen kann vermieden werden, wenn:

  • die Fläche nicht mehr als 30 m² beträgt oder

  • der Wert nicht mehr als 40.000 Euro beträgt

In diesem Fall dürfen jedoch keine Aufwendungen steuerlich abgezogen werden.

 

Fazit

Die steuerliche Behandlung von häuslichen Arbeitszimmern bei unentgeltlich mitarbeitenden Ehepartnern ist derzeit nicht abschließend geklärt, bietet aber Gestaltungsspielräume.

Unternehmer sollten die Entwicklung der Rechtsprechung im Blick behalten und ihre individuelle Situation prüfen, um Chancen zu nutzen und steuerliche Risiken zu vermeiden.

 

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2026

 

Herzlichst, 

Janine Haberland

 

 


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