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Betriebsräume im Eigenheim: Neues Wahlrecht seit 2026

09. Jun 2026

Viele Unternehmer nutzen Räume im privaten Eigenheim betrieblich – etwa als Büro, Lagerfläche oder Arbeitsraum. Steuerlich kann das jedoch weitreichende Folgen haben: Unter bestimmten Voraussetzungen stuft das Finanzamt solche Räume als Betriebsvermögen ein.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt jedoch eine neue Regelung, die dieses Risiko in vielen Fällen entschärfen kann.

 

Wann betriebliche Räume zum Betriebsvermögen werden

Wird ein Raum im privaten Eigenheim:

  • ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt,

kann dieser nach bisheriger steuerlicher Auffassung als notwendiges Betriebsvermögen gelten.

Betroffen sein können beispielsweise:

  • Arbeitszimmer

  • Lagerräume

  • Werkstatt- oder Archivflächen

 

Steuerliche Folgen von Betriebsvermögen

Die Einordnung als Betriebsvermögen kann langfristig erhebliche steuerliche Auswirkungen haben.

Besonders relevant:

  • beim Verkauf der Immobilie

  • bei Aufgabe des Unternehmens

In diesen Fällen kann der Wertzuwachs des betrieblich genutzten Raums steuerpflichtig werden.

 

Unterschied zwischen Eigentum und Mietobjekt

Das Risiko eines sogenannten „ungewollten Betriebsvermögens“ betrifft ausschließlich:

  • betrieblich genutzte Räume im privaten Eigentum

Nicht betroffen sind:

  • Räume in einer gemieteten Wohnung oder Immobilie

 

Neues Wahlrecht seit 2026

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wurde § 8 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung neu geregelt.

Danach besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht:

Unternehmer können betrieblich genutzte Räume im Eigenheim weiterhin dem Privatvermögen zuordnen, wenn:

  • die Fläche nicht mehr als 30 Quadratmeter beträgt oder

  • der Wert des Raums 40.000 Euro nicht übersteigt

Damit wird verhindert, dass kleinere betriebliche Räume automatisch als Betriebsvermögen gelten.

 

Einschränkungen beim Betriebsausgabenabzug

Die Neuregelung bringt jedoch auch Einschränkungen mit sich.

Wird der Raum trotz betrieblicher Nutzung dem Privatvermögen zugeordnet:

Weiterhin abziehbar:

  • betriebsbezogene Kosten wie
    • Strom

    • Wasser

    • Heizung

Nicht mehr abziehbar:

  • grundstücksbezogene Aufwendungen wie
    • Gebäudeabschreibung

 

Bedeutung für Unternehmer

Die neue Regelung schafft mehr Flexibilität und kann helfen, spätere steuerliche Belastungen zu vermeiden.

Gleichzeitig sollte sorgfältig geprüft werden:

  • welche steuerlichen Vorteile kurzfristig genutzt werden können

  • welche langfristigen Auswirkungen eine Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen hat

 

Fazit

Das neue Wahlrecht seit 2026 reduziert das Risiko eines ungewollten Betriebsvermögens bei betrieblich genutzten Räumen im Eigenheim.

Unternehmer sollten jedoch die Auswirkungen auf den Betriebsausgabenabzug und mögliche spätere Steuerfolgen sorgfältig abwägen, bevor eine Zuordnung getroffen wird.

 

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung, 2026

 

Herzlichst, 

Janine Haberland


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