Bundesfinanzhof stärkt die Rechte von Unternehmern
An- und Vorauszahlungen gehören im Geschäftsalltag vieler Unternehmen zum Standard. Doch was passiert, wenn die bestellte Ware trotz geleisteter Zahlung nie geliefert wird? Und welche Voraussetzungen gelten in solchen Fällen für den Vorsteuerabzug?
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs schafft hierzu wichtige Klarheit.
Der zugrunde liegende Fall
Ein Unternehmer bestellte eine Photovoltaikanlage und erhielt zwei Anzahlungsrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer.
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Eine Rechnung enthielt den Hinweis „Vorauskasse“.
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Die zweite Rechnung enthielt keinen entsprechenden Hinweis.
Nachdem der Unternehmer die Anzahlungen geleistet hatte, stellte sich heraus, dass der Lieferant betrügerisch handelte und die Anlage nie liefern konnte.
Das Finanzamt verweigerte daraufhin den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass keine Lieferung erfolgt sei.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Unternehmers und bestätigte den Vorsteuerabzug aus beiden Rechnungen (BFH, Urteil vom 04.12.2025, Az. V R 38/23).
Nach Auffassung des Gerichts kommt es darauf an, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Zahlung erfüllt waren.
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Für den Vorsteuerabzug aus einer An- oder Vorauszahlungsrechnung müssen insbesondere folgende Voraussetzungen vorliegen:
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Es handelt sich um eine Vorauszahlung auf eine künftig zu erbringende Lieferung oder Leistung.
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Die Rechnung ist ordnungsgemäß ausgestellt.
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Kaufgegenstand, Kaufpreis und vereinbarter Lieferzeitpunkt sind erkennbar.
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Zum Zeitpunkt der Zahlung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lieferung nicht erfolgen wird.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich sein – selbst wenn sich später herausstellt, dass der Lieferant die Leistung nicht erbringt.
Ist der Hinweis „Vorauskasse“ zwingend erforderlich?
Der Bundesfinanzhof stellte außerdem klar, dass eine Vorauszahlungsrechnung nicht zwingend die Begriffe „Vorauskasse“, „Anzahlung“ oder „Vorauszahlung“ enthalten muss.
Entscheidend ist vielmehr, dass aus der Rechnung eindeutig hervorgeht, dass die Lieferung oder Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll.
Bedeutung für Unternehmen
Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit bei Anzahlungen und Vorauszahlungen.
Unternehmen, deren Vorsteuerabzug in vergleichbaren Fällen bislang mit Verweis auf eine fehlende Kennzeichnung oder eine nicht erfolgte Lieferung abgelehnt wurde, sollten prüfen, ob das Urteil des Bundesfinanzhofs für ihren Fall relevant ist.
Fazit
Der Bundesfinanzhof bestätigt: Ein Vorsteuerabzug kann auch bei Anzahlungen möglich sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Zahlung erfüllt waren – selbst dann, wenn die Lieferung später aufgrund eines Betrugs ausbleibt.
Für Unternehmer lohnt sich daher eine sorgfältige Prüfung von Anzahlungsrechnungen und gegebenenfalls eine erneute Überprüfung bereits abgelehnter Fälle.
Alle Inhalte erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und ohne Übernahme einer Haftung.
Herzlichst,
Janine Haberland