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9 Steuertipps für Unternehmer und Familien: Diese Regelungen sollten Sie kennen

18. Aug 2026

Steuerklassen, Kinderbetreuung, Altersvorsorge, Pflege oder die Mitarbeit im Familienbetrieb: In unterschiedlichen Lebens- und Unternehmenssituationen gibt es steuerliche Regelungen, die finanzielle Auswirkungen haben können. Gerade für Unternehmer, Selbstständige und Familien lohnt es sich deshalb, die jeweiligen Möglichkeiten und Voraussetzungen zu kennen.

Wir geben einen kompakten Überblick über neun relevante Steuerthemen.

 

1. Steuerklassenwahl nach der Heirat

Sind beide Ehepartner angestellt und unterscheiden sich ihre Einkommen deutlich, wird häufig die Steuerklassenkombination 3/5 gewählt. Dabei erhält die Person mit dem höheren Einkommen in Steuerklasse 3 in der Regel ein höheres monatliches Nettogehalt, während beim geringer verdienenden Ehepartner in Steuerklasse 5 vergleichsweise hohe Lohnsteuerabzüge entstehen.

Eine Alternative kann die Kombination 4/4 mit Faktor sein.

 

2. Steuerklasse 4/4 mit Faktor als Alternative

Bei der Kombination 4/4 mit Faktor wird die Lohnsteuer zwischen den Ehepartnern anders verteilt. Das gesamte monatliche Nettohaushaltseinkommen kann dabei annähernd gleich bleiben, während sich die monatlichen Nettogehälter der beiden Ehepartner verschieben.

Gerade wenn ein Partner aufgrund von Teilzeit deutlich weniger verdient, kann sich ein Vergleich der unterschiedlichen Steuerklassenkombinationen lohnen. Unterschiede beim gemeinsamen Nettohaushaltseinkommen werden bei Abgabe der Steuererklärung wieder ausgeglichen.

 

3.Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Lebt ein Kind ausschließlich bei einem Elternteil, besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld und lebt keine weitere volljährige Person im Haushalt, kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG in Betracht kommen.

Dieser beträgt:

  • 4.260 Euro für das erste Kind
  • zusätzlich 240 Euro für jedes weitere Kind

Angestellte können hierfür beim Finanzamt die Lohnsteuerklasse 2 beantragen und dadurch bereits monatlich profitieren. Alternativ kann der Entlastungsbetrag über die Steuererklärung geltend gemacht werden. Auch Selbstständige können den Entlastungsbetrag nutzen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

 

4. Steuerfreie Übernahme von Kindergartengebühren

Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Betreuung noch nicht schulpflichtiger Kinder bezuschussen oder vollständig übernehmen.

Nach § 3 Nr. 33 EStG kann diese Leistung steuerfrei erfolgen. Das kann insbesondere dann interessant sein, wenn Beschäftigte durch eine zusätzliche Kinderbetreuung ihre Arbeitszeit erhöhen können.

Für Unternehmen kann dies zugleich eine Möglichkeit sein, Beschäftigte bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen.

 

5. Private Altersvorsorge frühzeitig berücksichtigen

Auch während längerer Phasen ohne eigenes Einkommen sollte die private Altersvorsorge nicht aus dem Blick geraten.

Beim Riester-Sparen können Ehepartner ohne eigenes Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen einen abgeleiteten Förderanspruch erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass der unmittelbar förderberechtigte Ehepartner einen Riester-Vertrag besitzt und die erforderlichen Mindestbeiträge einzahlt.

Bei einem eigenen jährlichen Beitrag von mindestens 60 Euro können eine Grundzulage von 175 Euro sowie gegebenenfalls Kinderzulagen von 300 Euro pro Kind hinzukommen.

Gut zu wissen: Ab dem 1. Januar 2027 startet mit dem Altersvorsorgedepot eine weitere Form der privaten Altersvorsorge. Bestehende Riester-Verträge können dennoch weiter bespart werden.

 

6. Pflege von Angehörigen steuerlich berücksichtigen

Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen betreut, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in der Steuererklärung geltend machen.

Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad:

  • Pflegegrad 2: 600 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 Euro

Dabei kann auch Unterstützung beim Putzen, Kochen, Einkaufen oder bei organisatorischen Aufgaben berücksichtigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können zudem über die Pflegekasse Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung geleistet werden.

 

7. Familienangehörige im eigenen Betrieb beschäftigen

Familienangehörige können grundsätzlich im Unternehmen angestellt werden. Eine häufig genutzte Möglichkeit ist ein Minijob mit einem monatlichen Gehalt von bis zu 603 Euro.

Die Gehaltskosten können im Unternehmen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Das pauschal versteuerte Minijobgehalt muss vom Beschäftigten nicht nochmals in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung versteuert werden.

Zusätzlich können – wie bei anderen Beschäftigten – bestimmte steuerfreie Gehaltsextras gewährt werden. Dazu können beispielsweise Zuschüsse zu Kindergartengebühren, ein betriebliches Smartphone, ein Tankgutschein bis maximal 50 Euro monatlich oder die Übernahme des Deutschlandtickets gehören.

 

8. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Alternative

Mit Blick auf die spätere Altersvorsorge kann anstelle eines Minijobs auch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eines Familienangehörigen sinnvoll sein.

Dadurch werden in der Regel höhere Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt. Für das Unternehmen bleiben die Gehaltsaufwendungen grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar.

Anders als beim pauschal versteuerten Minijob muss das erzielte Bruttogehalt jedoch in der gemeinsamen Steuererklärung berücksichtigt und versteuert werden.

 

9. Nebenberufliche Selbstständigkeit: Gewinnerzielungsabsicht beachten

Auch wer nur nebenberuflich selbstständig tätig ist, unterliegt grundsätzlich denselben steuerlichen Pflichten wie Vollzeit-Selbstständige.

Besondere Aufmerksamkeit ist bei geringen Umsätzen und wiederkehrenden steuerlichen Verlusten erforderlich. Das Finanzamt kann prüfen, ob tatsächlich eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.

Wird diese verneint und die Tätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei eingestuft, können Verluste rückwirkend steuerlich nicht mehr anerkannt werden. Sie lassen sich dann auch nicht mit anderen eigenen Einkünften oder den Einkünften des Ehepartners verrechnen.

 

Fazit

Familie, Beschäftigung und Unternehmertum greifen steuerlich an vielen Stellen ineinander. Von der Wahl der Steuerklasse über Kinderbetreuung und Pflege bis hin zur Beschäftigung von Familienangehörigen können unterschiedliche Regelungen finanzielle Auswirkungen haben.

Entscheidend ist, die jeweils geltenden Voraussetzungen zu kennen und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nicht isoliert, sondern mit Blick auf die persönliche und unternehmerische Situation zu beurteilen.

 

Alle Inhalte erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und ohne Übernahme einer Haftung.

 

Herzlichst,

Janine Haberland


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