Hohe Energiekosten bleiben für viele Unternehmen eine erhebliche Belastung. Betriebe des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft können sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Strom- und Energiesteuer erstatten lassen.
Die bislang befristeten erhöhten Entlastungsregelungen wurden verstetigt. Damit gelten sie auch für 2026 und die Folgejahre. Für Unternehmen lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf Verbrauch, Wirtschaftszweig und Antragsfristen.
Wer kann die Steuerentlastung erhalten?
Entscheidend ist zunächst die Einordnung des Unternehmens nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Begünstigt sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft. Reine Dienstleistungs- und Handelsunternehmen sind grundsätzlich nicht einbezogen.
Für die Entlastungen bei der Strom- und Energiesteuer ist weiterhin der WZ-Code 2003 maßgeblich.
Für bestimmte Produktionsprozesse mit besonders hohen Energieverbräuchen bestehen darüber hinaus Sonderregelungen nach § 9a StromStG beziehungsweise § 51 EnergieStG.
Welche Mindestverbräuche gelten?
Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG beziehungsweise § 54 EnergieStG kommt erst ab bestimmten Verbrauchsmengen zum Tragen. Als maßgebliche Mindestverbräuche werden genannt:
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Strom: 12.500 kWh pro Jahr
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Erdgas: 181.160 kWh pro Jahr
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Heizöl: 16.298 Liter pro Jahr
Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt.
Wie hoch ist die Entlastung?
Bei der Stromsteuer wurde der Entlastungsbetrag auf 2,00 Cent je Kilowattstunde angehoben. Dadurch kann die Belastung auf den europäischen Mindeststeuersatz von 0,50 Euro je MWh reduziert werden.
Bei der Energiesteuer gelten folgende Entlastungsbeträge:
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Heizöl: 15,34 Euro je 1.000 Liter
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Erdgas: 1,38 Euro je MWh
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Flüssiggas: 15,15 Euro je 1.000 Kilogramm
Dabei ist jeweils der Sockelbetrag von 250 Euro zu berücksichtigen.
Nicht jeder Energieverbrauch ist begünstigt
Wichtig ist die Verwendung der Energie. Eine Entlastung kann grundsätzlich nur für Energie in Betracht kommen, die für die begünstigte betriebliche Tätigkeit verwendet wurde.
Strom, der beispielsweise zum Laden von Fahrzeugen eingesetzt wird, ist von der Stromsteuerentlastung nicht umfasst.
Unternehmen sollten ihre Verbrauchsdaten daher nicht nur vollständig erfassen, sondern auch nachvollziehbar den jeweiligen betrieblichen Verwendungszwecken zuordnen können.
Antrag beim Hauptzollamt erforderlich
Die Entlastung erfolgt nicht automatisch. Unternehmen müssen einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Hauptzollamt stellen.
Die Frist endet grundsätzlich am 31. Dezember des Folgejahres, in dem die Energie entnommen beziehungsweise verbraucht wurde. Für Energieverbräuche aus dem Jahr 2025 muss der Antrag somit spätestens bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden.
Auch unterjährige Anträge und damit Teilerstattungen können grundsätzlich möglich sein.
Verbrauchsdaten frühzeitig prüfen
Unternehmen sollten regelmäßig kontrollieren, ob sie die Voraussetzungen für eine Strom- oder Energiesteuererstattung erfüllen. Entscheidend sind insbesondere:
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die Einordnung des Unternehmens nach dem maßgeblichen WZ-Code,
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die Höhe des Energieverbrauchs,
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die konkrete betriebliche Verwendung der Energie,
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eine nachvollziehbare Dokumentation und
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die Einhaltung der Antragsfrist.
Zur ersten Einschätzung kann beispielsweise das E-Tool der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz genutzt werden. Es unterstützt bei der Erfassung von Energieverbräuchen und ermöglicht eine Abschätzung möglicher Steuerentlastungen.
Fazit
Die dauerhafte Fortführung der erhöhten Strom- und Energiesteuerentlastung kann für berechtigte Unternehmen eine spürbare finanzielle Entlastung bedeuten. Die Rückerstattung erfolgt jedoch nur auf Antrag.
Unternehmer sollten daher prüfen, ob ihr Betrieb zum begünstigten Wirtschaftszweig gehört, die erforderlichen Verbrauchswerte erreicht und die eingesetzte Energie für begünstigte betriebliche Zwecke verwendet wird. Gerade bei höheren Energieverbräuchen kann sich die rechtzeitige Prüfung der möglichen Erstattung finanziell auszahlen.
Alle Inhalte erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und ohne Übernahme einer Haftung.
Herzlichst,
Janine Haberland