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Betriebsprüfung & Festsetzungsverjährung – diese Rechte haben Sie

27. Oct 2022

Anstehende Festsetzungsverjährung

Betriebsprüfung: Diese Rechte haben Unternehmer

In den nächsten Wochen dürften sich bei vielen Unternehmen Betriebsprüfer des Finanzamts anmelden. Viele Betriebsprüfungen müssen noch bis zum Jahreswechsel begonnen werden, da andernfalls am 1. Januar 2023 die Festsetzungsverjährung für bestimmte Steuerjahre einsetzt. Unternehmer haben im Rahmen einer Betriebsprüfung zahlreiche Rechte. In diesem Artikel finden Sie die wichtigsten Informationen zur Festsetzungsverjährung und Ihren Rechten.

Für viele Unternehmer klingt „Betriebsprüfung“ ähnlich wie „Zahnarzttermin“. Unangenehm, kann einen jederzeit treffen und ist dann nicht zu vermeiden. Durch die sogenannte Festsetzungsverjährung können Steuerbescheide nach einer Betriebsprüfung jedoch nur vier Jahre lang verändert werden. Zudem ist es möglich, die Betriebsprüfung aufzuschieben.

 

Grundsätze zur Festsetzungsverjährung

Die Festsetzungsverjährung kommt aus dem Steuerrecht und bedeutet, dass ein Steuerbescheid vom Finanzamt nach Ablauf einer Frist weder zu Gunsten noch zu Ungunsten eines Unternehmers geändert werden kann. Die Festsetzungsverjährung beginnt nach Ablauf von vier Jahren nach jenem Jahr, in dem eine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde.

Beispiel: Ein Unternehmer reicht seine Steuererklärung 2017 im Jahr 2018 beim Finanzamt ein.

Folge: Eine Änderung des Steuerbescheids – beispielsweise nach einer Betriebsprüfung – ist nur noch vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 möglich. Am 1. Januar 2023 tritt die Festsetzungsverjährung für das Steuerjahr 2017 ein.

Doch die Festsetzungsverjährung kann gehemmt werden. Und zwar indem kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Betriebsprüfung angeordnet und vor Ablauf der Festsetzungsfrist begonnen wird. Denn dann beginnt die Festsetzungsverjährung erst nach Abschluss der Betriebsprüfung mit den geänderten bestandskräftigen Steuerbescheiden.

Beispiel: Das Finanzamt ordnet für das Steuerjahr 2017 (Abgabe der Steuererklärung in 2018) eine Betriebsprüfung an. Variante a: Die Prüfung beginnt im Dezember 2022 mit einer Unterlagenanforderung. Variante b: Prüfungsbeginn sollte eigentlich Dezember 2022 sein, der Prüfer erkrankt jedoch und erscheint erst im Januar 2023 zur Prüfung.

Folge: Bei Variante a wird die Festsetzungsverjährung durch den Beginn der Prüfung gehemmt. Bei Variante b darf der Steuerbescheid 2017 nicht mehr geändert werden, da zum 1. Januar 2023 die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

 

Recht auf Verschiebung der Betriebsprüfung

Meldet sich das Finanzamt bei Ihnen und ordnet eine Betriebsprüfung mit Beginn im Jahr 2022 an und Sie haben eigentlich gar keine Zeit, Fragen eines Betriebsprüfers zu steuerlichen Sachverhalten aus längst vergangenen Steuerjahren zu beantworten, haben Sie das Recht, einen Antrag auf Verschiebung des Prüfungsbeginns im Jahr 2023 zu stellen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

Folge: Die Festsetzungsverjährung für verjährungsbedrohte Steuerjahre läuft in diesem Fall ausnahmsweise nicht aus.

Beispiel: Ihnen wird für 2017 (Abgabe der Steuererklärung in 2018) eine Prüfung mit Prüfungsbeginn Dezember 2022 angeordnet. Dies passt Ihnen gar nicht in den Kram, also stellen Sie einen Antrag auf Verschiebung des Prüfungsbeginns im März 2023.

Folge: Zum 1. Januar 2023 tritt in diesem Fall keine Festsetzungsverjährung für das Steuerjahr 2017 ein.

 

Recht auf Wahl des Betriebsprüfungsortes

Normalerweise soll eine Betriebsprüfung grundsätzlich in den Räumlichkeiten des Unternehmers stattfinden. Ist dies jedoch aus Platzgründen nicht möglich oder befinden sich alle Steuerunterlagen beim Steuerberater, kann die Prüfung auf Antrag des Unternehmers ausnahmsweise auch in der Steuerkanzlei stattfinden. Wer keinen Steuerberater hat oder wem das Honorar für die Betreuung des Prüfers in der Kanzlei zu hoch ist, kann auch einen Antrag auf Amtsprüfung stellen. Dann findet die gesamte Prüfung im Finanzamt statt.

 

Recht auf Schlussbesprechung der Betriebsprüfung

Neigt sich die Betriebsprüfung dem Ende zu, hat ein Unternehmer das Recht auf eine Schlussbesprechung. Hier kommen noch einmal alle Feststellungen des Betriebsprüfers auf den Tisch und werden diskutiert. Hier macht es Sinn, den Prüfer des Finanzamts im Vorfeld um eine schriftliche Ausarbeitung zu den Feststellungen zu bitten. Nur so kann sich ein Unternehmer gezielt mit seinem Steuerberater auf die Diskussion in der Schlussbesprechung vorbereiten.

Praxis-Tipp: Ziel der Schlussbesprechung sollte es sein, einen für beide Seiten vertretbaren Kompromiss zu finden.

Wichtig: Bietet der Prüfer nur eine Online- oder Telefonschlussbesprechung an (z.B. wegen Infektionsschutzmaßnahmen) und Sie beharren auf eine Schlussbesprechung in Präsenz, kann dies als Verzicht auf eine Schlussbesprechung ausgelegt werden. Nehmen Sie also die Möglichkeit der Schlussbesprechung online oder am Telefon wahr.

 

Herzlichst, Ihre Janine Haberland


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