Keyvisual Team

Homeoffice

10. Nov 2023

Häusliches Arbeitszimmer

1. Pauschbetrag statt Höchstbetrag

Ist das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Betätigung, sondern nutzt ein Arbeitnehmer sein häusliches Arbeitszimmer, weil er keinen anderen Arbeitsplatz für die Erledigung seiner Büroarbeiten hat, kommt 2023 ein Werbungskostenabzug von 1.260 Euro pro Jahr in Betracht (bis 2022 waren es 1.250 Euro). Das Besondere an dieser Neuregelung: Seit diesem Jahr müssen die Kosten nicht mehr nachgewiesen werden. Der abziehbare Betrag ist ein Pauschbetrag und nicht, wie bis Ende 2022, ein Höchstbetrag.

2. Zeitanteilige Kürzung des Pauschbetrags

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ein (Jahres-) Pauschbetrag auch entsprechend zeitanteilig berücksichtigt werden muss. Werden die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug bzw. Betriebsausgabenabzug, für das häusliche Arbeitszimmer, erst im Laufe des Jahres erfüllt, ist der Pauschbetrag anteilig zu kürzen. Konkret: Erfüllung der Voraussetzungen für das häusliche Arbeitszimmer ab Juli 2023 = steuerlich absetzbarer Pauschbetrag 630 Euro (6/12).

3. Pauschbetrag ist personenbezogen

Der neue Pauschbetrag in Höhe von 1.260 Euro, der seit dem 1. Januar 2023 für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abgezogen werden darf, ist personenbezogen zu gewähren. Das bedeutet, nutzen mehrere Personen das häusliche Arbeitszimmer – parallel oder nacheinander – darf jeder den Pauschbetrag von 1.260 Euro jeweils bei seinen Einkünften zum Abzug bringen.

Homeoffice-Pauschale

Wer Daheim am Küchentisch oder in einer Arbeitsecke im Wohnzimmer arbeitet, weil er kein häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann sich auch in 2023 über einen Werbungskostenabzug bzw. Betriebsausgabenabzug, in Form der Homeoffice- Pauschale, freuen. Ursprünglich war die steuerliche Absetzbarkeit der Homeoffice-Pauschale auf die Jahre 2020 bis 2022 begrenzt. Im Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen zur Homeoffice- Pauschale nun entfristet, sie gelten demnach auch für 2023 und die darauffolgenden Steuerjahre.

  1. Neuer Tagessatz

Bisher betrug der Werbungskostenabzug bzw. Betriebsausgabenabzug für die Homeoffice-Pauschale 5 Euro am Tag. Seit 1. Januar 2023 sind es 6 Euro pro Tag.

  1. Neuer Höchstbetrag

Der abziehbare Höchstbetrag für die Homeoffice-Pauschale betrug in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils 600 Euro. Seit 2023 können sich Arbeitnehmer und Unternehmer, die Daheim Büroarbeiten erledigen, über einen abziehbaren Höchstbetrag von 1.260 Euro im Jahr freuen. Somit fördert der Gesetzgeber nicht mehr nur 120 Tage Homeoffice pro Jahr, sondern 210 Arbeitstage.

  1. Kombination mit Fahrtkosten möglich

In den Jahren 2020 bis 2022 waren die Finanzämter bei der Homeoffice-Pauschale sehr streng. Den Abzug gab es nur an Tagen, an denen ein Unternehmer oder Arbeitsnehmer ausschließlich zu Hause gearbeitet hat. Wurde für einen Tag die Homeoffice- Pauschale steuerlich abgesetzt, waren an diesen Tagen steuerliche Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für Fahrtkosten nicht ansetzbar. Dies hat sich nun geändert. Denn hat ein Arbeitnehmer bzw. Unternehmer nachweislich keinen anderen Arbeitsplatz, um Büroarbeiten zu erledigen, dürfen nun Fahrtkosten und die Homeoffice- Pauschale kombiniert werden.

Beispiel: Der Arbeitnehmer hat in der Einrichtung seines Arbeitgebers keinen anderen Arbeitsplatz, an dem er seine Büroarbeiten erledigen kann. Er fährt nach den Kundenbesuchen nach Hause und erledigt dort den notwendigen Papierkram. Seit 2023 kann an solchen Tagen die Homeoffice- Pauschale von 6 Euro neben den Fahrtkosten steuerlich abgesetzt werden.

 


To top