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Zeitpunkt, Strafen, Beispiele zur Insolvenz

12. Apr 2024

In schwierigen wirtschaftlichen Zeiten kann es schnell dazu kommen, dass ein Unternehmen zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist. Oft sind sich die verantwortlichen Geschäftsführer nicht im Klaren darüber, welches persönliche Haftungsrisiko sie tragen, wenn sie eine Insolvenz hinauszögern.

Für welche Rechtsformen ist das Thema Insolvenz relevant?

Grundsätzlich gilt die Insolvenzantragspflicht nur für juristische Personen wie GmbHs, UGs (haftungsbeschränkt) und AGs. Einzelunternehmer sowie Personengesellschaften wie KGs, OHGs und GbRs sind nicht dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Regelung ist in §15a der Insolvenzordnung (InsO) Absatz 1 festgelegt. Ausländische juristische Personen wie Limiteds (Ltd.), Sàrls und SAs unterliegen ebenfalls dieser Antragspflicht, sofern ihr Geschäftsschwerpunkt in Deutschland liegt. Eine Ausnahme bildet die GmbH & Co. KG, da diese im Gegensatz zu anderen Personengesellschaften der Insolvenzantragspflicht unterliegt. Dies liegt daran, dass der persönlich haftende Gesellschafter bei dieser Rechtsform keine natürliche Person, sondern eine juristische Person, nämlich eine GmbH, ist.

Wann spricht man von Überschuldung, wann von Zahlungsunfähigkeit?

Eine Überschuldung tritt auf, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken. Dies bedeutet, dass die Aktiva nicht mehr ausreichen, um die Passiva zu begleichen. Es sei denn, es ist überwiegend wahrscheinlich, dass das Unternehmen unter Berücksichtigung der Umstände in den nächsten zwölf Monaten fortgeführt werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Schulden sofort fällig sind oder nicht. Im Gegensatz dazu liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit wird normalerweise angenommen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Der Bundesgerichtshof hat klare Grundsätze entwickelt, um Zahlungsunfähigkeit festzustellen. Zum Beispiel kann davon ausgegangen werden, dass ein Schuldner zahlungsunfähig ist, wenn er seine am Stichtag fälligen Zahlungen innerhalb von drei Wochen zu mindestens 90 Prozent nicht leisten kann.

 Wann liegt eine Insolvenzverschleppung vor?

Es kommt gelegentlich vor, dass Geschäftsführer nicht sofort erkennen, dass ein Insolvenzgrund wie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Dies kann daran liegen, dass sie möglicherweise über unzureichende Buchhaltungsinformationen verfügen oder bewusst die Augen vor einer wirtschaftlichen Krise verschließen. Viele Schuldner können nicht einmal genau angeben, wann sie ihre letzte betriebswirtschaftliche Auswertung oder Gewinn- und Verlustrechnung erstellt haben. Eine Insolvenz wird als verschleppt angesehen, wenn kein Insolvenzantrag gestellt wird, obwohl dies rechtlich vorgeschrieben gewesen wäre.

Wer muss den Insolvenzantrag stellen?

Wenn ein Insolvenzgrund vorliegt, ist die Geschäftsleitung dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei Kapitalgesellschaften sind dies in der Regel die Geschäftsführer. Wenn es mehrere Geschäftsführer gibt, gilt die Antragspflicht für jeden einzelnen Geschäftsführer einer GmbH, unabhängig von der internen Aufgabenverteilung. Es kann jedoch vorkommen, dass in einem insolventen Unternehmen kein Leitungsorgan mehr vorhanden ist, zum Beispiel wenn ein Geschäftsführer abberufen wurde, sein Amt niedergelegt hat oder verstorben ist. In solchen führungslosen Unternehmen geht die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO Absatz 3 auf die Gesellschafter über.

Welche typischen Fehler werden beim Insolvenzantrag gemacht?

  • Die Drei- beziehungsweise Sechs-Wochen-Frist, die bereits bei objektiver Erkennbarkeit von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu laufen beginnt, wurde nicht eingehalten. Damit gilt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zu spät gestellt.
  • Die Insolvenzgründe – Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – werden fehlerhaft dargelegt, bestimmte Gläubiger werden nicht aufgeführt oder das Vermögen wird nur unvollständig angegeben, weil Forderungen und Vermögensgegenstände "vergessen" wurden.
  • Ein Schuldner versucht, ein nicht zuständiges Gericht zu konsultieren. Ein Insolvenzantrag muss bei dem für Insolvenzsachen zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Nicht jedes Amtsgericht hat eine Insolvenzabteilung. Örtlich zuständig ist in der Regel das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk das Schuldnerunternehmen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat und das ist in der Regel der Geschäftssitz.
  • Bei Gericht werden die falschen Formular-Sätze zum Ausfüllen mitgenommen – also anstelle der Formulare für das Regelinsolvenzverfahren die für das Verbraucherinsolvenzverfahren oder umgekehrt. Dies kommt recht häufig vor.

 Was passiert, wenn es bereits zu spät ist und eine Insolvenzverschleppung vorliegt?

Der Antrag muss sofort gestellt werden, selbst wenn festgestellt wird, dass die Insolvenzreife bereits seit einiger Zeit besteht, aber noch andauert. Wenn aufgrund des Nichtstellens, nicht rechtzeitigen Stellens oder fehlerhaften Stellens eines Insolvenzantrags ein Schaden entsteht, können Schadenersatzansprüche gegen die Person geltend gemacht werden, die den Antrag nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht korrekt gestellt hat. Der Verursacher des Schadens haftet demnach. Der Insolvenzverwalter wird dann den entstandenen Schaden einfordern. Selbst wenn bereits einer der Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt hat, bleibt der Schuldner dennoch verpflichtet, seinen eigenen Insolvenzantrag zu stellen. Für juristische Personen wie GmbHs ist die Insolvenzverschleppung in Deutschland strafbar gemäß § 15a InsO Absatz 4. Die Verschleppung der Insolvenz wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet, wenn der Antrag nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht korrekt gestellt wird. Auch fahrlässiges Handeln ist strafbar. Personen, die unsicher sind, ob eine Insolvenz vorliegt, sollten einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder spezialisierten Rechtsanwalt für Insolvenzverfahren konsultieren und ihren individuellen Fall prüfen lassen.

Herzlichst Eure Janine


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