Keyvisual Team

Überschuldung

19. Apr 2024

Mit dem Auslaufen der gesetzlichen Lockerungen beim Insolvenzgrund der Überschuldung zum Ende des Jahres 2023 tritt ab dem 1. Januar 2024 die Insolvenzantragspflicht wieder in vollem Umfang in Kraft. Unternehmen sind dann verpflichtet, nachzuweisen, dass sie für die nächsten zwölf Monate ausreichend finanziert sind, um einer Insolvenz aufgrund von Überschuldung vorzubeugen. Sollte ein Unternehmen feststellen, dass es nicht durchfinanziert ist, muss es innerhalb der gesetzlichen Frist einen Insolvenzantrag stellen, um sich vor einer persönlichen Haftung zu schützen. Gemäß §15a der Insolvenzordnung muss ein Insolvenzantrag spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden.

Fortführungsprognose bei bilanzieller Überschuldung

Unternehmen, die in dieser Zeit eine außerordentliche Sanierung anstreben, könnten durch die Erstellung eines nachvollziehbaren und belastbaren Restrukturierungsplans möglicherweise einen Insolvenzantrag vermeiden. Selbst wenn das Unternehmen für die nächsten zwölf Monate nicht ausreichend finanziert ist, besteht diese Möglichkeit. Es ist jedoch wichtig für Geschäftsführer, die Frist nicht zu überschreiten, wenn bereits während der Sechs-Wochen-Frist absehbar ist, dass die Überschuldung durch eine außerinsolvenzliche Sanierung nicht behoben werden kann. Zudem muss bei bilanzieller Überschuldung, beispielsweise durch wiederholte Verluste und Aufzehrung des Eigenkapitals, auch die Frage der Fortführungsprognose beantwortet werden. Diese basiert unter anderem auf einer Analyse der Ausgangssituation mit Identifizierung der Krisenursachen. Eine positive Fortführungsprognose bedeutet eine ausreichende Durchfinanzierung, vorausgesetzt, die Wahrscheinlichkeit von Finanzplanüberschüssen übersteigt kontinuierlich die von nicht deckbaren Finanzplandefiziten.

Beste Grüße Janine


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